Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Celle, 20.10.2025 - 11 U 57/25 – OVB 59 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend LG Hannover, 12.03.2025 - 7 O 7/24 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle entscheidet, dass die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil auf Erteilung einer Auskunft unzulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands (hier: Aufwand für die Auskunftserteilung) 600 € nicht übersteigt. Der Beschwerdewert bemisst sich nicht nach dem Interesse des Klägers, sondern nach dem erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand des Verurteilten (ggf. inkl. Geheimhaltungsinteresse). Da dieser Aufwand im konkreten Fall gering war, verwirft das Gericht die Berufung durch Beschluss.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Kläger (Auskunftsgläubiger) vs. Beklagter (zur Auskunft Verurteilter).
  • Streitgegenstand: Der Beklagte wurde erstinstanzlich zur Erteilung einer Auskunft verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er Berufung ein.
  • Rechtsgrundlage: Zulässigkeit der Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (erforderlicher Beschwerdewert: > 600 €).

b) Entscheidung des Gerichts:

  • Die Berufung wird gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluss verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands nicht über 600 € liegt.

c) Begründung:

  1. Bemessung des Beschwerdewerts:

    • Nicht maßgeblich ist das Interesse des Klägers an der Auskunft (wie im Gebührenstreitwert).
    • Entscheidend ist der Aufwand des Beklagten für die Erfüllung der Auskunftspflicht:
    • Zeitaufwand: Grundsatz 4 €/Stunde (§ 20 JVEG), bei Verdienstausfall oder berufstypischer Leistung bis zu 25 €/Stunde (§ 22 JVEG).
    • Geheimhaltungsinteresse: Falls der Beklagte ein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung hat, kann dies den Wert erhöhen.
    • Im konkreten Fall:
    • Der Aufwand für die Auskunftserteilung (ggf. sogar eine negative Auskunft) dauert nur wenige Stunden.
    • Ein Geheimhaltungsinteresse des Beklagten wurde nicht dargelegt.
    • Somit liegt der Beschwerdewert unter 600 €.
  2. Folgen:

    • Da der Beschwerdewert nicht erreicht wird, ist die Berufung unzulässig und wird verworfen.
    • Eine eventuelle Anschlussberufung verliert bei Rücknahme der Hauptberufung ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO).

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (Berufungssumme)
  • § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Verwerfung durch Beschluss)
  • § 20, § 22 JVEG (Vergütung für Zeitaufwand)
KI INHALT
Berufung gegen Auskunftsurteil: Wert des Beschwerdegegenstands bemisst sich nach Zeit- und Kostenaufwand (4–25 €/h) sowie Geheimhaltungsinteresse, nicht nach Klägerinteresse. Bei geringem Aufwand (< 600 €) Verwerfung durch Beschluss. Negative Auskunft erfordert minimalen Aufwand. Rücknahme der Berufung beendigt Anschlussberufung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
OVB 59
STICHWORT
Wert der Beschwer durch Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft über die vertragswidrig entfaltete Wettbewerbstätigkeit
Zulässigkeit der Berufung
Berufungswert
Fehlanzeige
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 511 ZPO
§ 522 Abs. 1 ZPO
§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO
§ 524 Abs. 4 ZPO
§ 20 JVEG
§ 22 Satz 1 JVEG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Celle
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
20.10.2025
AKTENZEICHEN
11 U 57/25
ECLI
LIEFERUNG
21.10.2025
ÄNDERUNG
02.11.2025