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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die unzulässige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht dadurch gerechtfertigt wird, dass sich der Handelnde dabei der Unterstützung eines Rechtsanwalts bedient. Die Tätigkeit bleibt auch unter dem Rechtsdienstleistungsgesetz ohne entsprechende Erlaubnis unzulässig.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (vermutlich ein Dienstleister ohne Rechtsanwaltszulassung) hat fremde Rechtsangelegenheiten besorgt und sich dabei der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient. Die Gegenpartei (oder eine Aufsichtsbehörde) beanstandet dies als unzulässige Rechtsdienstleistung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die Tätigkeit auch unter dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unzulässig bleibt, selbst wenn ein Rechtsanwalt eingebunden war. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Erlaubnis ist nicht allein deshalb erlaubt, weil ein Anwalt unterstützend mitwirkt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stellt klar, dass das RDG die Erlaubnispflicht für Rechtsdienstleistungen nicht aufhebt, nur weil ein Rechtsanwalt hinzugezogen wird. Die eigene Tätigkeit des Handelnden bleibt rechtlich selbstständig zu bewerten und bedarf daher der notwendigen Zulassung. Die bloße Zusammenarbeit mit einem Anwalt rechtfertigt keine Ausnahme von der Erlaubnispflicht.