Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 29.07.2009 - I ZR 166/06 – Finanz-Sanierung –

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die unzulässige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht dadurch gerechtfertigt wird, dass sich der Handelnde dabei der Unterstützung eines Rechtsanwalts bedient. Die Tätigkeit bleibt auch unter dem Rechtsdienstleistungsgesetz ohne entsprechende Erlaubnis unzulässig.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (vermutlich ein Dienstleister ohne Rechtsanwaltszulassung) hat fremde Rechtsangelegenheiten besorgt und sich dabei der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient. Die Gegenpartei (oder eine Aufsichtsbehörde) beanstandet dies als unzulässige Rechtsdienstleistung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die Tätigkeit auch unter dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unzulässig bleibt, selbst wenn ein Rechtsanwalt eingebunden war. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Erlaubnis ist nicht allein deshalb erlaubt, weil ein Anwalt unterstützend mitwirkt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stellt klar, dass das RDG die Erlaubnispflicht für Rechtsdienstleistungen nicht aufhebt, nur weil ein Rechtsanwalt hinzugezogen wird. Die eigene Tätigkeit des Handelnden bleibt rechtlich selbstständig zu bewerten und bedarf daher der notwendigen Zulassung. Die bloße Zusammenarbeit mit einem Anwalt rechtfertigt keine Ausnahme von der Erlaubnispflicht.

KI INHALT
Ohne Erlaubnis ist die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auch mit Hilfe eines Rechtsanwalts nicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz gerechtfertigt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Finanz-Sanierung
STICHWORT
Finanz-Sanierung
Vermittlung fremder Rechtsangelegenheiten an ein weiteres Unternehmen ohne Hinweis an den Verbraucher
Unternehmen nicht zur Rechtsberatung zugelassen
FUNDSTELLE
NSW RDG § 3
NSW RDG § 5
WM 2009, 1953-157
DB 2009, 2262-2265
NJW 2009, 3242-3245
Magazindienst 2009, 1002-1011
GRUR 2009, 1077-1080
MDR 2009, 1366-1367
Rbeistand 2009, 47-52
WuB VIII E § 3 RDG 1.10
Bundesgerichtshof: Verkehrslexikon
NORM
§ 3 RDG
§ 5 RDG
Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG
§ 1 Abs. 1 S. 1 RBerG
§ 3 Abs. 1 UWG
§ 3 Abs. 2 UWG
§ 4 Nr. 11 UWG
§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG
§ 4 UKlaG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.07.2009
AKTENZEICHEN
I ZR 166/06
ECLI
LIEFERUNG
28.10.2025
ÄNDERUNG
29.12.2025 15:25:38