Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 28.03.2025 - KZR 73/23 – Steinbruch –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend OLG Frankfurt/Main, 25.07.2023 - 11 U 71/22 (Kart) -; LG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 2-06 O 254/21 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Verpächter einen Steinbruch-Pächter nicht unbillig behindern oder diskriminieren darf, insbesondere nicht durch Verweigerung der Entgegennahme von Angeboten oder Auswahl nach unsachlichen Kriterien (z. B. Wettbewerbsausschluss). Die Klage des Pächters auf Unterlassung solcher Praktiken ist begründet, da der Pächter aufgrund standortspezifischer Investitionen und Genehmigungen unternehmensbedingt abhängig ist und der Verpächter durch sein Verhalten wettbewerbswidrige Ziele (Preiserhöhungen auf nachgelagerten Märkten) verfolgt. Die Interessenabwägung fällt zugunsten des Pächters aus.


Zusammenfassung der Entscheidung (BGH, 28.03.2025 – KZR 73/23 – Steinbruch)

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Der bisherige Pächter eines Steinbruchs (Steinbruch 2), der seinen Betrieb vollständig auf die Ausbeutung dieses Steinbruchs ausgerichtet hat (hohe standortspezifische Investitionen, bergrechtliche Zulassungen, Ortsgebundenheit).
  • Beklagter: Die Verpächterin des Steinbruchs, die gleichzeitig auch einen konkurrierenden Steinbruch (Steinbruch 1) an einen Wettbewerber des Klägers verpachtet.
  • Begehren: Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, ihn bei der Neuverpachtung von Steinbruch 2 unbillig zu behindern oder ohne sachlichen Grund zu diskriminieren, insbesondere durch:
  1. Verweigerung der Entgegennahme oder Kenntnisnahme seiner Angebote,
  2. Auswahl nach unsachlichen Kriterien (z. B. Ausschluss des Wettbewerbsverhältnisses zu einem bestimmten Bieter),
  3. Angebot der Pacht zu anderen Konditionen als anderen Bietern.
  • Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB (Verbot unbilliger Behinderung/Diskriminierung bei relativer Marktmacht oder unternehmensbedingter Abhängigkeit).

b) Was hat das Gericht entschieden?

Der BGH gibt der Klage teilweise statt und verurteilt die Beklagte, die beanstandeten Verhaltensweisen zu unterlassen. Konkrete Entscheidungen:

  1. Unterlassungsanspruch bejaht:
    • Die Verweigerung der Entgegennahme von Angeboten des Klägers und die Auswahl nach dem Kriterium der Beseitigung des Wettbewerbsverhältnisses zu einem Mitbewerber stellen eine unbillige Behinderung und unzulässige Diskriminierung dar.
    • Die Anträge 1–3 des Klägers sind hinreichend bestimmt (trotz Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Antrag).
  2. Kein Anspruch auf gleiche Pachtkonditionen:
    • Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Pacht zu den gleichen Bedingungen wie anderen Interessenten angeboten wird (§ 20 GWB ist keine Meistbegünstigungsklausel).
  3. Abweisung eines erst in der Berufung gestellten Antrags:
    • Ein neu in der Berufungsinstanz gestellter, unbegründeter Antrag wird abgewiesen.

c) Begründung des Gerichts

  1. Unternehmensbedingte Abhängigkeit (§ 20 Abs. 1 GWB):

    • Der Kläger ist vom Steinbruch existenzielle abhängig, da:
    • Sein Geschäftsmodell vollständig auf den Abbau am Standort ausgerichtet ist (hohe Investitionen, Genehmigungen, Ortsgebundenheit).
    • Eine Verlagerung des Betriebs auf ein anderes Grundstück ist unzumutbar (Kosten: ~15 Mio. €, Vorbereitungszeit: 10–15 Jahre).
    • Die Abhängigkeit wurde nicht allein durch den Kläger verursacht (der Verpächter hat das Planfeststellungsverfahren mitgestaltet).
    • Wettbewerbsrelevanz: Die Machtstellung der Beklagten ist wettbewerbsrelevant, da sie durch die Verpachtung beider Steinbrüche Einfluss auf den nachgelagerten Markt für Natursteine hat.
  2. Unbillige Behinderung/Diskriminierung:

    • Die Beklagte verfolgt mit der Ausschaltung des Wettbewerbs (z. B. durch Verweigerung von Angeboten oder Auswahl nach unsachlichen Kriterien) ein wettbewerbswidriges Ziel:
    • Ziel: Preiserhöhungen auf dem nachgelagerten Markt → höhere umsatzabhängige Pachteinnahmen.
    • Dies ist mit der Freiheit des Wettbewerbs (GWB) unvereinbar.
    • Die Interessenabwägung fällt zugunsten des Klägers aus:
    • Schutzwürdige Interessen der Beklagten (z. B. höhere Pachteinnahmen) sind nicht berücksichtigungsfähig, da sie auf einer Wettbewerbsbeschränkung beruhen.
    • Die unternehmerische Freiheit der Beklagten wird durch die Unterlassungspflicht nur geringfügig beeinträchtigt (sie darf den Steinbruch weiterhin an Dritte verpachten, nur nicht diskriminierend).
  3. Kein Anspruch auf gleiche Konditionen:

    • § 20 GWB verlangt keine Gleichbehandlung, sondern nur die Abwesenheit von Diskriminierung.
    • Ein diskriminierungsfreies Auswahlverfahren (z. B. transparente Ausschreibung) wäre zwar wünschenswert, ist aber nicht Gegenstand des Klageantrags.
  4. Prozessuale Punkte:

    • Die Anträge sind bestimmt genug, da die konkret beanstandeten Verhaltensweisen (Antrag 1–3) ausreichend konkretisiert sind.
    • Neue Anträge in der Berufungsinstanz sind unzulässig, wenn sie unbegründet sind.

Rechtsfolgen: Die Beklagte muss die diskriminierenden Praktiken unterlassen, der Kläger erhält jedoch keinen Anspruch auf gleiche Pachtbedingungen wie andere Bieter.

KI INHALT
Der BGH bestätigt, dass § 20 Abs. 1 GWB marktmächtige Unternehmen daran hindert, ihre Marktstellung zum Nachteil Dritter ausnutzen. Ein Steinbruchpächter kann sich auf unternehmensbedingte Abhängigkeit berufen, wenn sein Geschäftsmodell standortspezifisch ist. Unbillige Behinderung liegt vor, wenn der Verpächter Angebote verweigert oder unsachliche Kriterien wie Wettbewerbsausschluss anwendet. Die Interessenabwägung fällt zugunsten des Pächters aus, wenn der Verpächter wettbewerbswidrige Ziele verfolgt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Steinbruch
STICHWORT
unternehmensbedingte Abhängigkeit
kartellrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen U mit relativer Marktmacht
FUNDSTELLE
BGHZ 244, 1
WuW 25, 334
BB 25, 1743 m.Anm. Ante
WM 25, 1381
BB 25, 961 LS
DB 25, 1346 LS
ZIP 25, 1520 m.Anm. Eufinger
DRspr. Nr. 2025/4422
NORM
§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB
§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 2 Var. GWB
§ 20 Abs. 1 Satz 1 GWB
§ 33 Abs. 1 GWB
§ 33 Abs. 2 GWB
Art. 12 Abs. 1 GG
Art. 14 Abs. 1 GG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.03.2025
AKTENZEICHEN
KZR 73/23
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:280325UKZR73.23.0
LIEFERUNG
28.10.2025
ÄNDERUNG
02.04.2026 14:19:48