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ERGEBNISVORSCHLÄGE

RG, 11.01.1927 - I 843/26

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend Schwurgericht München I

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht (RG) entscheidet in der Revision, dass die Auslegung einer Gedankenäußerung (hier: möglicherweise eine Äußerung im Zusammenhang mit Gotteslästerung) durch das Revisionsgericht überprüfbar ist, wenn sie gegen Rechtsnormen, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Auslegungsregeln verstößt. Die Auslegung muss sich am Kontext, Zweck und anderen Nebenumständen orientieren, insbesondere wenn der Wortlaut nicht eindeutig ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Ein Angeklagter (vor dem Tatrichter) und das Reichsgericht (als Revisionsinstanz).
  • Streitgegenstand: Die Frage, ob das Revisionsgericht die Auslegung einer (möglicherweise gotteslästerlichen) Gedankenäußerung durch den Tatrichter überprüfen darf.
  • Rechtsgrundlage: § 261 StPO (Beweiswürdigung durch den Tatrichter), § 337 StPO (Überprüfung der Rechtsanwendung durch das Revisionsgericht), allgemeine Auslegungsregeln (z. B. § 133 BGB, § 4 RAO).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Reichsgericht bestätigt, dass das Revisionsgericht die Auslegung einer Äußerung durch den Tatrichter überprüfen darf, wenn diese gegen Rechtsnormen, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Auslegungsregeln verstößt. Die Auslegung ist nicht allein dem Tatrichter vorbehalten, soweit sie nicht rein tatsächlicher Natur ist.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Abgrenzung von Tatsachen und Rechtsanwendung:

    • Die Auslegung einer Äußerung liegt nur dann „im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet“, wenn sie fehlerfrei ist (d. h. keine Rechtsirrtümer oder Verstöße gegen Denkgesetze/Erfahrungssätze enthält).
    • Erfahrungssätze, Denkgesetze und Auslegungsregeln sind keine beweisbedürftigen Tatsachen, sondern gehören zur richtigen Anwendung des Rechts (§ 337 StPO).
  2. Allgemeine Auslegungsregeln:

    • Bei mehrdeutigen Äußerungen ist der Sinn aus Kontext, Zweck und Nebenumständen zu erschließen (z. B. § 133 BGB: „wahrer Wille“).
    • Bei vergleichenden Darstellungen darf die sprachliche Gegenüberstellung nicht automatisch als „Gleichstellung“ interpretiert werden. Vielmehr muss das tertium comparationis (der Kern des Vergleichs) aus dem Zusammenhang ermittelt werden.
  3. Relevanz für den Fall:

    • Die Auslegung der (potenziell gotteslästerlichen) Äußerung muss diesen Regeln folgen. Das Revisionsgericht kann eingreifen, wenn der Tatrichter diese Prinzipien missachtet.

Rechtlicher Kern: Die Entscheidung betont, dass Auslegung keine reine Tatfrage ist, sondern der rechtlichen Überprüfung unterliegt, sofern sie gegen objektive Maßstäbe (Recht, Logik, Erfahrung) verstößt. Dies gilt besonders für mehrdeutige oder vergleichende Äußerungen.

KI INHALT
Das Reichsgericht klärt die revisionsrechtliche Überprüfbarkeit der Auslegung von Gedankenäußerungen, insbesondere im Kontext der Gotteslästerung. Es betont, dass die Auslegung nicht rein tatsächlicher Natur ist, sondern auf Rechtsirrtümern oder Verstößen gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Auslegungsregeln beruhen kann. Allgemeine Auslegungsgrundsätze, wie die Berücksichtigung von Zusammenhang und Zweck bei mehrdeutigen Äußerungen, unterliegen der revisionsgerichtlichen Kontrolle. Auch bei vergleichenden Darstellungen ist das tertium comparationis zu erforschen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Überprüfung von Erfahrungssätzen, Denkgesetzen und Auslegungsregeln durch das Revisionsgericht
FUNDSTELLE
RGSt 61, 151, Juris
NORM
§ 166 StGB
§ 261 StPO
§ 337 StPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
RG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.01.1927
AKTENZEICHEN
I 843/26
ECLI
LIEFERUNG
29.10.2025
ÄNDERUNG
29.10.2025 (automatisch)