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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 17.02.1966 - II ZR 286/63

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend OLG Karlsruhe, 12.06.1963, 5. ZS; LG Konstanz

zu der Entscheidung vgl. Prahl, Abtretung des Kündigungsrechts des Versicherungsnehmers nach § 165 VVG bei der gemischten Kapitallebensversicherung, VersR 99, 944; Janca, Zuordnung des Rückkaufswerts der Kapitallebensversicherung bei Abtretung nur für den Todesfall, ZInsO 09, 161

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei einer Lebensversicherung mit unwiderruflicher Bezugsberechtigung eines Dritten für den Todesfall der Anspruch auf den Rückkaufswert bis zum Eintritt des Erlebensfalls dem Bezugsberechtigten zusteht. Das Kündigungsrecht verbleibt zwar beim Versicherungsnehmer (VN), kann aber nicht von dessen Gläubigern gepfändet werden, wenn der Rückkaufswert dem Dritten zusteht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger des Versicherungsnehmers (VN) begehrt die Pfändung des Kündigungsrechts des VN aus einem Lebensversicherungsvertrag, um an den Rückkaufswert zu gelangen. Der VN hat eine Lebensversicherung mit unwiderruflicher Bezugsberechtigung eines Dritten für den Todesfall abgeschlossen. Streitig ist, ob das Kündigungsrecht des VN pfändbar ist, wenn der Rückkaufswert dem Dritten zusteht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Anspruch auf den Rückkaufswert bei unwiderruflicher Bezugsberechtigung dem Dritten zusteht. Das Kündigungsrecht verbleibt zwar beim VN, kann aber nicht von dessen Gläubigern gepfändet werden, wenn der Rückkaufswert dem Dritten zusteht. Der Dritte hat in diesem Fall ein Widerspruchsrecht gegen die Pfändung.

c) Begründung des Gerichts:

  • Das Kündigungsrecht nach § 165 Abs. 1 VVG bleibt beim VN, da dieser weiterhin dem Versicherer gegenüber prämienpflichtig ist und sich durch Kündigung von dieser Pflicht befreien kann.
  • Der Rückkaufswert entsteht erst durch die Kündigung und steht bei unwiderruflicher Begünstigung dem Dritten zu.
  • Das Kündigungsrecht ist kein selbstständiges Recht mit Vermögenswert, sondern nur zusammen mit dem Rückkaufswert übertragbar oder pfändbar.
  • Da der Rückkaufswert hier dem Dritten zusteht, kann das Kündigungsrecht nicht isoliert vom VN gepfändet werden. Der Dritte kann der Pfändung widersprechen.
KI INHALT
Bei einer Lebensversicherung mit unwiderruflicher Bezugsberechtigung steht der Rückkaufswert dem Begünstigten zu, während der VN das Kündigungsrecht behält. Das Kündigungsrecht ist untrennbar mit dem Rückkaufswertanspruch verbunden und kann nicht separat gepfändet werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wirkung des Rechts zur Kündigung der Lebensversicherung
Rechtsfolge
FUNDSTELLE
BGHZ 45, 162
DB 66, 577
BB 66, 347
JR 66, 219
MDR 66, 483
VersR 66, 359
FamRZ 66, 230
JurBüro 66, 944
VerBAV 66, 140
IBRRS 66, 0222
VP 66, 79 LS
NORM
§ 165 Abs. , 1 VVG
§ 166 Abs. 2 VVG
§ 176 Abs. 1 VVG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.02.1966
AKTENZEICHEN
II ZR 286/63
ECLI
LIEFERUNG
04.11.2025
ÄNDERUNG
04.11.2025 (automatisch)