vorhergehend OLG Karlsruhe, 12.06.1963, 5. ZS; LG Konstanz
zu der Entscheidung vgl. Prahl, Abtretung des Kündigungsrechts des Versicherungsnehmers nach § 165 VVG bei der gemischten Kapitallebensversicherung, VersR 99, 944; Janca, Zuordnung des Rückkaufswerts der Kapitallebensversicherung bei Abtretung nur für den Todesfall, ZInsO 09, 161
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei einer Lebensversicherung mit unwiderruflicher Bezugsberechtigung eines Dritten für den Todesfall der Anspruch auf den Rückkaufswert bis zum Eintritt des Erlebensfalls dem Bezugsberechtigten zusteht. Das Kündigungsrecht verbleibt zwar beim Versicherungsnehmer (VN), kann aber nicht von dessen Gläubigern gepfändet werden, wenn der Rückkaufswert dem Dritten zusteht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger des Versicherungsnehmers (VN) begehrt die Pfändung des Kündigungsrechts des VN aus einem Lebensversicherungsvertrag, um an den Rückkaufswert zu gelangen. Der VN hat eine Lebensversicherung mit unwiderruflicher Bezugsberechtigung eines Dritten für den Todesfall abgeschlossen. Streitig ist, ob das Kündigungsrecht des VN pfändbar ist, wenn der Rückkaufswert dem Dritten zusteht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Anspruch auf den Rückkaufswert bei unwiderruflicher Bezugsberechtigung dem Dritten zusteht. Das Kündigungsrecht verbleibt zwar beim VN, kann aber nicht von dessen Gläubigern gepfändet werden, wenn der Rückkaufswert dem Dritten zusteht. Der Dritte hat in diesem Fall ein Widerspruchsrecht gegen die Pfändung.
c) Begründung des Gerichts:
- Das Kündigungsrecht nach § 165 Abs. 1 VVG bleibt beim VN, da dieser weiterhin dem Versicherer gegenüber prämienpflichtig ist und sich durch Kündigung von dieser Pflicht befreien kann.
- Der Rückkaufswert entsteht erst durch die Kündigung und steht bei unwiderruflicher Begünstigung dem Dritten zu.
- Das Kündigungsrecht ist kein selbstständiges Recht mit Vermögenswert, sondern nur zusammen mit dem Rückkaufswert übertragbar oder pfändbar.
- Da der Rückkaufswert hier dem Dritten zusteht, kann das Kündigungsrecht nicht isoliert vom VN gepfändet werden. Der Dritte kann der Pfändung widersprechen.