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ERGEBNISVORSCHLÄGE

RG, 12.01.1914 - IV. 492/13

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichgericht (RG) entscheidet, dass eine Klage auf Vervollständigung eines unvollständigen Nachlassverzeichnisses möglich ist, wenn der Auskunftspflichtige bestimmte Vermögensteile fälschlich nicht als Teil des Nachlasses ausweist. Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist auch dann formgebunden, wenn die versäumte Handlung bereits nachgeholt wurde.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger begehrt von einem Auskunftspflichtigen (z. B. Erben) die Vervollständigung eines bereits erstellten, aber unvollständigen Nachlassverzeichnisses (§ 260 BGB). Streitig ist, ob die Klage zulässig ist, wenn der Pflichtige bestimmte Vermögensteile nicht als Teil des Nachlasses aufgeführt hat.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (z. B. bei Fristversäumung) muss auch dann in der vorgeschriebenen Form beantragt werden, wenn die versäumte Handlung bereits nachgeholt wurde.
  • Eine Klage auf Vervollständigung der Auskunft ist ausnahmsweise möglich, wenn der Auskunftspflichtige einen Vermögensteil gänzlich weggelassen hat, weil er ihn fälschlich nicht zum Auskunftsgegenstand (hier: Nachlass) gezählt hat. In diesem Fall liegt insoweit keine Auskunft vor, sodass eine erneute Verurteilung zur Auskunftserteilung möglich ist.
  • Ansonsten ist eine wiederholte Verurteilung zur Auskunfterteilung regelmäßig ausgeschlossen, sobald der Pflichtige einmal Auskunft erteilt hat. Das gesetzliche Zwangsmittel zur vollständigen Auskunft ist allein der Offenbarungseid (§ 260 BGB).

c) Begründung des Gerichts:

  • Formelle Anforderungen an die Wiedereinsetzung: Die Formvorschriften für Prozesshandlungen gelten unabhängig davon, ob die versäumte Handlung bereits nachgeholt wurde.
  • Auskunftspflicht: Eine Auskunft gilt nur dann als erteilt, wenn sie vollständig ist. Fehlt ein Vermögensteil vollständig (weil der Pflichtige ihn nicht zum Auskunftsgegenstand rechnet), so liegt insoweit keine Auskunft vor – eine erneute Klage ist daher zulässig.
  • Keine doppelte Verurteilung: Sobald Auskunft erteilt wurde, scheidet eine weitere Verurteilung aus, es sei denn, es handelt sich um eine tatsächliche Lücke (nicht nur um eine unvollständige Beschreibung). In diesem Fall kann das Gericht die Zugehörigkeit des Vermögensteils zum Auskunftsgegenstand feststellen und den Pflichtigen zur Ergänzung verurteilen.
KI INHALT
Wiedereinsetzungsantrag Form bei Nachholung der Prozesshandlung & Klagemöglichkeit auf Vervollständigung eines Nachlassverzeichnisses: Nachgeholte Auskunft schließt weitere Verurteilung meist aus, außer bei fehlender Angabe von Vermögensteilen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Keine Erfüllung der Auskunftspflicht bei Auslassen bestimmter Umstände, die der Auskunftsschuldner unzutreffend nicht als auskunftsgegenständlich ansieht
FUNDSTELLE
RGZ 84, 41
NORM
§ 236 ZPO
§ 260 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
RG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.01.1914
AKTENZEICHEN
IV. 492/13
ECLI
LIEFERUNG
04.11.2025
ÄNDERUNG
04.11.2025 (automatisch)