Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 07.10.1980 - KZR 8/80 – Neue Osnabrücker Zeitung –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend OLG Celle, 27.02.1980 - 13 U(Kart) 235/79 -; LG Osnabrück, 07.09.1979 - 1 HO(Kart) 113/79 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entschied, dass eine regionale Monopol-Tageszeitung eine Stellenanzeige für einen Setzer bedingungsfrei abdrucken muss, wenn sie diese an die Bedingung knüpft, dass der Inserent ihre eigenen Setzer nur mit Zustimmung einstellen darf. Diese Bedingung stellt eine unbillige Behinderung (§ 26 Abs. 2 GWB) dar, da sie den Wettbewerb um Arbeitskräfte unzulässig einschränkt und gegen die Wertung des § 75f HGB (Verbot von Sperrabreden) verstößt. Der Anspruch auf Abdruck ergibt sich aus § 35 Abs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 2 GWB.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (Inserent): Ein Werbeatelier (betrieben von der Bundeszentrale einer Handelskette) verlangt von der Beklagten (regionaler Monopol-Tageszeitung) den bedingungsfreien Abdruck einer Stellenanzeige für einen Setzer.
  • Beklagte: Die Zeitung weigert sich, die Anzeige ohne die Bedingung abzudrucken, dass der Inserent Setzer, die für die Zeitung arbeiten, nur mit deren Zustimmung einstellen darf.
  • Rechtsgrundlage: Anspruch aus § 35 Abs. 1 GWB i.V.m. § 26 Abs. 2 GWB (Verbot unbilliger Behinderung durch marktbeherrschende Unternehmen).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Die Beklagte muss die Stellenanzeige für den Setzer bedingungsfrei abdrucken.
  2. Die Bedingung (Zustimmungserfordernis für eigene Setzer) ist unbillig und stellt eine unzulässige Behinderung dar.
  3. Der Hauptantrag (Abdruck einer kombinierten Anzeige für Setzer, Zeichner und Druckereigehilfen) scheitert, weil der Kläger tatsächlich nur einen Setzer sucht und die anderen Stellen nur zur Werbewirkung aufführte („vorgeschobener Bedarf“).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Marktbeherrschende Stellung der Zeitung:

    • Als einzige regionale Tageszeitung hat sie auf dem Stellenanzeigenmarkt für Setzer eine monopolartige Stellung (§ 26 Abs. 2 GWB).
    • Anzeigenblätter scheiden als Alternative aus, da Fachkräfte diese nicht als geeignete Informationsquelle für Stellenangebote betrachten.
  2. Üblicher Geschäftsverkehr:

    • Der Abdruck von Stellenanzeigen ist für Unternehmen wie das Werbeatelier branchenüblich zugänglich (§ 26 Abs. 2 GWB).
    • Die eigene Praxis der Zeitung (Bedingung für Abdruck) ist nicht maßgeblich – entscheidend ist die allgemeine Branchenübung.
  3. Unbillige Behinderung:

    • Die Bedingung verwehrt dem Inserenten den freien Zugang zu Fachkräften und schränkt den Wettbewerb um Arbeitskräfte ein.
    • Interessenabwägung (§ 26 Abs. 2 GWB):
    • Interesse der Zeitung: Schutz vor Abwanderung eigener Setzer.
    • Interesse des Inserenten: Freier Wettbewerb um Arbeitskräfte.
    • Gewichtung: Das Interesse des Inserenten überwiegt, da die Zeitung kein schutzwürdiges Mittel einsetzt.
  4. Rechtliche Unzulässigkeit der Bedingung:

    • Die Bedingung stellt eine Sperrabrede dar, die nach § 75f HGB (entsprechend anwendbar auf nichtkaufmännische AN) unwirksam ist.
    • Der Gesetzgeber bewertet das Recht der Arbeitnehmer auf freie Arbeitsplatzwahl höher als das Interesse des Arbeitgebers, Mitarbeiter zu halten.
    • Eine solche Behinderung ist wettbewerbswidrig und verstößt gegen die Zielsetzung des GWB (Schutz der Wettbewerbsfreiheit).
  5. Schadensersatz durch Naturalrestitution:

    • Die unbillige Behinderung verpflichtet zur Leistung von Schadensersatz (§ 35 Abs. 1 GWB), der hier im bedingungsfreien Abdruck der Anzeige besteht.
  6. Ablehnung des Hauptantrags:

    • Der Kläger sucht tatsächlich nur einen Setzer – die Nennung von Zeichner und Druckereigehilfen diente nur der Steigerung der Werbewirkung.
    • Ein vorgeschobener Stellenbedarf ist nicht schutzwürdig.

Kernaussage: Eine marktbeherrschende Tageszeitung darf den Abdruck von Stellenanzeigen nicht an wettbewerbswidrige Bedingungen knüpfen, die den freien Arbeitsmarkt einschränken. Der BGH schützt hier die Wettbewerbsfreiheit und die Arbeitsplatzwahlfreiheit der Arbeitnehmer.

KI INHALT
Eine regionale Tageszeitung mit Monopolstellung auf dem Stellenanzeigenmarkt darf Inserenten nicht zwingen, für sie tätige Setzer nur mit Zustimmung einzustellen. Dies stellt eine unbillige Behinderung nach § 26 Abs. 2 GWB dar, da es den freien Wettbewerb um Arbeitskräfte einschränkt und rechtlich missbilligt ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Neue Osnabrücker Zeitung
STICHWORT
Diskriminierungsverbot
Behinderung durch Aufstellen einer Bedingung für Abdruck einer Zeitungsannonce
Abwägung
Annahme von Stellenanzeigen
FUNDSTELLE
BB 81, 383
afp 81, 426: WuW/E 1783
WRP 81, 202
Juris
NORM
§ 35 Abs. 1 GWB
§ 26 Abs. 2 GWB
§ 75 f HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.10.1980
AKTENZEICHEN
KZR 8/80
ECLI
LIEFERUNG
05.11.2025
ÄNDERUNG
05.11.2025 (automatisch)