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ERGEBNISVORSCHLÄGE

KG, 21.02.1977 - Kart 151/75 – Englisch-Wörterbuch –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kammergericht (KG) entscheidet, dass ein Lieferant andere Abnehmer nicht aufgrund gesellschaftsrechtlicher Verbindungen zu einem bevorzugten Abnehmer oder zur Belohnung von dessen Treue ausschließen darf, da dies gegen § 26 Abs. 2 GWB (Diskriminierungsverbot) verstößt. Als gerechtfertigt gilt nur diejenige Maßnahme, die den Wettbewerb am wenigsten beeinträchtigt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Lieferant (z. B. ein Verlag) will bestimmte Abnehmer (z. B. Buchhändler) von der Belieferung mit einem Produkt (hier: Englisch-Wörterbüchern) ausschließen. Begründet wird dies mit der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit zu einem anderen Abnehmer oder der Belohnung dessen treuer Dienste. Die ausgeschlossenen Abnehmer wehren sich gegen diese Praxis und berufen sich auf § 26 Abs. 2 GWB, der Diskriminierungen im Geschäftsverkehr verbietet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das KG bestätigt, dass der Ausschluss von Abnehmern aus den genannten Gründen unzulässig ist. Eine solche Praxis verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des § 26 Abs. 2 GWB.

c) Begründung des Gerichts:

  • Verhältnismäßigkeit: Unter mehreren möglichen Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des Lieferanten ist nur diejenige zulässig, die den Wettbewerb am wenigsten beeinträchtigt. Ein vollständiger Lieferausschluss geht hierzu zu weit.
  • Kein sachlicher Grund: Die gesellschaftsrechtliche Verbundenheit mit einem Abnehmer oder die Belohnung treuer Dienste rechtfertigen keine Ungleichbehandlung anderer Abnehmer.
  • Wettbewerbsrechtliche Grenzen: § 26 Abs. 2 GWB verbietet es, andere Abnehmer durch solche Praktiken zu benachteiligen, selbst wenn der Lieferant damit interne Loyalitäten honorieren möchte.

Relevante Rechtsnorm: § 26 Abs. 2 GWB (heute: § 19 GWB n.F. – Verbot der ungleichen Behandlung ohne sachlichen Grund).

KI INHALT
Wettbewerbsrecht: Nur die wettbewerbsschonendste Maßnahme ist bei Diskriminierung gerechtfertigt; gesellschaftsrechtliche Verbindungen oder Treueprämien rechtfertigen keinen Lieferausschluss nach § 26 Abs. 2 GWB.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Englisch-Wörterbuch
STICHWORT
Buchgroßhandel
Zwischenbuchhandel
Abhängigkeit
Behinderung
unbillige Behinderung
Boykott
Diskriminierung
marktbeherrschendes Unternehmen
FUNDSTELLE
WuW 77, 650
NORM
§ 26 Abs. 2 GWB
REDAKTION
GERICHT
KG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.02.1977
AKTENZEICHEN
Kart 151/75
ECLI
ECLI:DE:KG:1977:0221.KART151.75.0A
LIEFERUNG
06.11.2025
ÄNDERUNG
06.11.2025 (automatisch)