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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Kündigung eines Vertrages über die Lieferung von Originalersatzteilen durch einen Alleinimporteur unwirksam ist, wenn dadurch der Reparatur- und Wartungsdienst für Maschinen unbillig behindert wird. Die marktbeherrschende Stellung ist dabei am inländischen Markt zu messen, sofern ausländische Bezugsmöglichkeiten aufgrund räumlicher Entfernung unzumutbar sind.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Reparatur- und Wartungsdienstleister (Kläger) wendet sich gegen die Kündigung eines Vertrages über die Lieferung von Originalersatzteilen durch den Alleinimporteur (Beklagter) ausländischer Maschinen. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf § 26 Abs. 2 Satz 1 GWB (heute: § 19 GWB), der missbräuchliches Verhalten marktbeherrschender Unternehmen verbietet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht erklärte die Kündigung des Vertrages durch den Alleinimporteur für unwirksam, da sie den Reparatur- und Wartungsdienst unbillig behindere. Der Vertrag bleibt daher bestehen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Marktbeherrschende Stellung: Die Bewertung erfolgt am inländischen Markt, da ausländische Bezugsmöglichkeiten aufgrund räumlicher Entfernung unzumutbar sind (unter Bezugnahme auf BGH-Rechtsprechung).
- Üblicher Geschäftsbetrieb: Der Alleinimporteur kann nicht einseitig bestimmen, was als üblicher Geschäftsbetrieb gilt. Maßgeblich ist, was sich in natürlicher wirtschaftlicher Entwicklung als allgemein üblich und angemessen herausgebildet hat.
- Wettbewerbliche Belange: Die Interessen der Nutzer der Maschinen, die auf Reparaturen angewiesen sind, müssen berücksichtigt werden.
- Unbillige Behinderung: Die Kündigung stellt eine einseitige, sachlich nicht gerechtfertigte Maßnahme dar, die den Wettbewerb unbillig behindert und daher unwirksam ist.