vorhergehend OLG Köln, 15.11.1984, 10. ZS
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet über einen Streit zwischen zwei Immobilienmaklern (Verkäufermakler vs. Käufermakler) im Rahmen eines Gemeinschaftsgeschäfts. Kernpunkt ist die vertragliche Pflicht des Käufermaklers, mit seinem Kunden eine Provision von 3 % (statt tatsächlich vereinbarter 1 %) zu vereinbaren, um die vereinbarte Teilung der Gesamtprovision (50/50) zu ermöglichen. Das Gericht bestätigt, dass der Käufermakler schadensersatzpflichtig ist, wenn er diese Absprache bricht, und stellt klar, dass Verbandsregeln (z. B. RDM/VDM) nur bei ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung gelten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (Verkäufermakler) verlangt von Beklagtem (Käufermakler) Schadensersatz wegen Vertragsverletzung im Rahmen eines Gemeinschaftsgeschäfts.
- Grundlage: Die Makler hatten vereinbart, dass der Käufermakler mit seinem Kunden eine Provision von 3 % (zzgl. MwSt.) vereinbart, während der Verkäufermakler 1 % vom Verkäufer erhält. Die Gesamtprovision (4 %) sollte hälftig geteilt werden.
- Problem: Der Käufermakler vereinbarte mit seinem Kunden nur 1 % Provision (statt 3 %), wodurch die Teilung der Gesamtprovision scheiterte. Der Verkäufermakler sieht darin eine Pflichtverletzung.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Vertragsverletzung des Käufermaklers:
- Der Käufermakler handelte vertragswidrig, indem er die Provision mit dem Käufer ohne Zustimmung des Verkäufermaklers von 3 % auf 1 % reduzierte.
- Dies stellt einen Schaden für den Verkäufermakler dar, wenn dieser andere Kunden gehabt hätte, die die volle Provision gezahlt hätten.
Keine automatische Geltung von Verbandsregeln:
- Die Geschäftsgebräuche der Maklerverbände RDM/VDM gelten nicht automatisch, sondern nur, wenn sie ausdrücklich oder stillschweigend in den Vertrag einbezogen wurden.
- Verbände haben keine Rechtssetzungsgewalt über ihre Mitglieder.
Pflichten des Käufermaklers:
- Er muss Vorsichtsmaßnahmen treffen, um die vereinbarte Provision (3 %) durchzusetzen, z. B.:
- Keine Objektinformationen vor Abschluss des Maklervertrags preisgeben.
- Den Verkäufermakler sofort informieren, wenn der Käufer nur eine geringere Provision zahlen will.
- Unterlässt er dies, haftet er für den entgangenen Gewinn des Verkäufermaklers.
Schadensersatzanspruch:
- Der Verkäufermakler kann Schadensersatz verlangen, wenn er nachweisen kann, dass er bei korrekter Information andere Käufer mit voller Provision gefunden hätte.
- Die Beweislast liegt beim Käufermakler, wenn er bestreitet, dass ein Schaden entstanden ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Vertragsauslegung: Die Abreden zwischen Maklern sind einzelfallbezogen auszulegen. Allgemeine Grundsätze lassen sich nicht aufstellen.
- Provisionsvereinbarung: Die Makler hatten eine klare Absprache über die Provision (3 % beim Käufer, 1 % beim Verkäufer, hälftige Teilung). Abweichungen davon sind vertragswidrig.
- Sorgfaltspflicht: Der Käufermakler hätte die Provision vor der Weitergabe von Objektinformationen klären müssen. Durch die vorzeitige Übersendung des Exposés ermöglichte er dem Käufer, die Provision zu drücken.
- Schadensberechnung: Der Schaden des Verkäufermaklers liegt im entgangenen Anteil an der Käuferprovision. Ob dieser tatsächlich entstanden ist, muss das Berufungsgericht nach § 287 ZPO (Schätzung) prüfen.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 653 Abs. 2 BGB (ortsübliche Provision bei fehlender Vereinbarung – hier nicht anwendbar, da Provision vertraglich festgelegt war).
- § 287 ZPO (Schadensschätzung durch das Gericht).
- § 326 BGB (Verzug mit Ablehnungsandrohung als Voraussetzung für Geldforderung).
- § 154 Abs. 1 BGB (offener Dissens bei Provisionshöhe).