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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 18.06.1986 - IVa ZR 7/85 – Wohnanlage –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend OLG Köln, 15.11.1984, 10. ZS

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet über einen Streit zwischen zwei Immobilienmaklern (Verkäufermakler vs. Käufermakler) im Rahmen eines Gemeinschaftsgeschäfts. Kernpunkt ist die vertragliche Pflicht des Käufermaklers, mit seinem Kunden eine Provision von 3 % (statt tatsächlich vereinbarter 1 %) zu vereinbaren, um die vereinbarte Teilung der Gesamtprovision (50/50) zu ermöglichen. Das Gericht bestätigt, dass der Käufermakler schadensersatzpflichtig ist, wenn er diese Absprache bricht, und stellt klar, dass Verbandsregeln (z. B. RDM/VDM) nur bei ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung gelten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (Verkäufermakler) verlangt von Beklagtem (Käufermakler) Schadensersatz wegen Vertragsverletzung im Rahmen eines Gemeinschaftsgeschäfts.
  • Grundlage: Die Makler hatten vereinbart, dass der Käufermakler mit seinem Kunden eine Provision von 3 % (zzgl. MwSt.) vereinbart, während der Verkäufermakler 1 % vom Verkäufer erhält. Die Gesamtprovision (4 %) sollte hälftig geteilt werden.
  • Problem: Der Käufermakler vereinbarte mit seinem Kunden nur 1 % Provision (statt 3 %), wodurch die Teilung der Gesamtprovision scheiterte. Der Verkäufermakler sieht darin eine Pflichtverletzung.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Vertragsverletzung des Käufermaklers:

    • Der Käufermakler handelte vertragswidrig, indem er die Provision mit dem Käufer ohne Zustimmung des Verkäufermaklers von 3 % auf 1 % reduzierte.
    • Dies stellt einen Schaden für den Verkäufermakler dar, wenn dieser andere Kunden gehabt hätte, die die volle Provision gezahlt hätten.
  2. Keine automatische Geltung von Verbandsregeln:

    • Die Geschäftsgebräuche der Maklerverbände RDM/VDM gelten nicht automatisch, sondern nur, wenn sie ausdrücklich oder stillschweigend in den Vertrag einbezogen wurden.
    • Verbände haben keine Rechtssetzungsgewalt über ihre Mitglieder.
  3. Pflichten des Käufermaklers:

    • Er muss Vorsichtsmaßnahmen treffen, um die vereinbarte Provision (3 %) durchzusetzen, z. B.:
    • Keine Objektinformationen vor Abschluss des Maklervertrags preisgeben.
    • Den Verkäufermakler sofort informieren, wenn der Käufer nur eine geringere Provision zahlen will.
    • Unterlässt er dies, haftet er für den entgangenen Gewinn des Verkäufermaklers.
  4. Schadensersatzanspruch:

    • Der Verkäufermakler kann Schadensersatz verlangen, wenn er nachweisen kann, dass er bei korrekter Information andere Käufer mit voller Provision gefunden hätte.
    • Die Beweislast liegt beim Käufermakler, wenn er bestreitet, dass ein Schaden entstanden ist.

c) Begründung des Gerichts:

  • Vertragsauslegung: Die Abreden zwischen Maklern sind einzelfallbezogen auszulegen. Allgemeine Grundsätze lassen sich nicht aufstellen.
  • Provisionsvereinbarung: Die Makler hatten eine klare Absprache über die Provision (3 % beim Käufer, 1 % beim Verkäufer, hälftige Teilung). Abweichungen davon sind vertragswidrig.
  • Sorgfaltspflicht: Der Käufermakler hätte die Provision vor der Weitergabe von Objektinformationen klären müssen. Durch die vorzeitige Übersendung des Exposés ermöglichte er dem Käufer, die Provision zu drücken.
  • Schadensberechnung: Der Schaden des Verkäufermaklers liegt im entgangenen Anteil an der Käuferprovision. Ob dieser tatsächlich entstanden ist, muss das Berufungsgericht nach § 287 ZPO (Schätzung) prüfen.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 653 Abs. 2 BGB (ortsübliche Provision bei fehlender Vereinbarung – hier nicht anwendbar, da Provision vertraglich festgelegt war).
  • § 287 ZPO (Schadensschätzung durch das Gericht).
  • § 326 BGB (Verzug mit Ablehnungsandrohung als Voraussetzung für Geldforderung).
  • § 154 Abs. 1 BGB (offener Dissens bei Provisionshöhe).
KI INHALT
Gemeinschaftsgeschäfte zwischen Maklern unterliegen keinen gesetzlichen Regelungen; Rechte und Pflichten bestimmen sich nach individuellen Vereinbarungen. Verbandsregelwerke (RDM/VDM) gelten nur bei ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung. Vertragsverstöße bei Provisionsabsprachen können Schadensersatzansprüche auslösen, wenn der Makler vertragswidrig niedrigere Sätze vereinbart. Vorsichtsmaßnahmen zur Sicherung der Provision sind erforderlich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Wohnanlage
STICHWORT
Rechte eines Maklerverbandes
Courtageteilung
Provisionssplit
Provisionsteilung
Gemeinschaftsgeschäft
Anspruch auf Courtage aus Maklervertrag
FUNDSTELLE
BeckRS 98, 75360
BGHR § 652 Abs. 1 BGB Gemeinschaftsgeschäft 2
BGHR § 652 Abs. 1 BGB Gemeinschaftsgeschäft 1
WM 86, 1288
NORM
§ 287 ZPO
§ 652 BGB
§ 154 Abs. 1 Satz 1 BGB
§ 326 BGB
§ 653 Abs. 2 BGB
§ 280 BGB
§ 276 BGB
§ 242 BGB
§ 157 BGB
§ 133 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.06.1986
AKTENZEICHEN
IVa ZR 7/85
ECLI
LIEFERUNG
19.11.2025
ÄNDERUNG
17.06.2026 16:51:23