vorgehend KG Berlin, 26.05.2005 - 4 U 1976/95 - ; LG Berlin, 09.02.1995 - 6 O 302/93 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass das nachträgliche Verhalten einer Partei bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts nur herangezogen werden kann, um Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen Willen und ihr Verständnis zum Zeitpunkt der Erklärung zu ziehen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (vermutlich eine Vertragspartei) begehrt die Berücksichtigung ihres nachträglichen Verhaltens bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts (z. B. eines Vertrags). Der Streit dreht sich um die Frage, inwieweit solches Verhalten für die Interpretation des ursprünglichen Parteiwillens relevant ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass nachträgliches Verhalten nur dann berücksichtigt werden darf, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der Partei zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zulässt. Eine direkte Einbeziehung des späteren Verhaltens in die Auslegung selbst ist unzulässig.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Grundsätze der Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB). Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont sowie der subjektive Wille der Partei im Zeitpunkt der Erklärung. Nachträgliches Verhalten kann zwar Indizien für den ursprünglichen Willen liefern, darf aber nicht die Auslegung selbst ersetzen oder erweitern. Andernfalls würde die Rechtssicherheit untergraben, da sich der Inhalt von Verträgen sonst rückwirkend durch späteres Handeln ändern ließe.
Relevanz: Die Entscheidung betont die Grenzen der Auslegung und schützt die Stabilität von Rechtsgeschäften, indem sie klare Maßstäbe für die Berücksichtigung nachträglicher Umstände setzt.