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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 20.06.1985 - IX ZR 173/84 – Vertragsübernahme –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend OLG Hamm, 30.10.1984 - 4 U 12/84 -; vorgehend LG Hagen (Westfalen), 29.10.1982 - 12 O 497/82 -

zu der Entscheidung vgl. die Besprechung von Emmerich, JuS 86, 63

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein neuer Vermieter durch Vertragsübernahme in einen bestehenden Mietvertrag eintreten und dabei die Rechte aus einer für den ursprünglichen Vermieter bestehenden Mietbürgschaft erlangen kann, ohne dass ein neuer Vertrag abgeschlossen werden muss.


a) Wer will was von wem woraus? Ein neuer Vermieter (Rechtsnachfolger) will die Rechte aus einer Mietbürgschaft geltend machen, die ursprünglich zugunsten des früheren Vermieters bestellt wurde. Dies leitet er aus der Übernahme des bestehenden Mietvertrags ab.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die Vertragsübernahme durch Rechtsnachfolge (ohne Neuabschluss) möglich ist und der neue Vermieter dadurch die Rechte aus der bestehenden Mietbürgschaft erwirbt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass die Vertragsübernahme als Rechtsnachfolge in den alten Vertrag wirke. Die Mietbürgschaft sei akzessorisch zum Mietvertrag und gehe daher automatisch auf den neuen Vermieter über, da dieser in die Rechtsstellung des ursprünglichen Vermieters eintritt. Ein neuer Vertragsschluss sei nicht erforderlich.

KI INHALT
Vertragsübernahme ohne Neuabschluss möglich – Eintritt in bestehenden Mietvertrag überträgt Rechte aus Mietbürgschaft auf neuen Vermieter.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Vertragsübernahme
STICHWORT
Schicksal der Mietbürgschaft bei Vermieterwechsel durch Vertragsübernahme
Vertragsübernahme durch Rechtsnachfolge
FUNDSTELLE
BGHZ 95, 88
WM 85, 1172
DB 85, 2190
ZMR 85, 379
MDR 85, 1021
JuS 86, 63 LS
JR 86, 104 m.Anm. Haase
EWiR 85, 649 (Heinrichs)
StW 85, 567 LS
WuM 86, 54 LS
LM Nr. 40 zu § 765 BGB
LM Nr. 50 zu § 398 BGB LS
LM Nr. 10 zu § 401 BGB LS
DRsp I(128)154a-c
IBRRS 85, 0328
BeckRS 98, 100811
NORM
§ 133 BGB
§ 157 BGB
§ 305 BGB
§ 398 BGB
§ 401 Abs 1 BGB 1940
§ 571 Abs. 1 BGB
§ 765 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.06.1985
AKTENZEICHEN
IX ZR 173/84
ECLI
LIEFERUNG
19.11.2025
ÄNDERUNG
19.11.2025 19:13:57