vorgehend OLG Hamm, 30.10.1984 - 4 U 12/84 -; vorgehend LG Hagen (Westfalen), 29.10.1982 - 12 O 497/82 -
zu der Entscheidung vgl. die Besprechung von Emmerich, JuS 86, 63
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein neuer Vermieter durch Vertragsübernahme in einen bestehenden Mietvertrag eintreten und dabei die Rechte aus einer für den ursprünglichen Vermieter bestehenden Mietbürgschaft erlangen kann, ohne dass ein neuer Vertrag abgeschlossen werden muss.
a) Wer will was von wem woraus? Ein neuer Vermieter (Rechtsnachfolger) will die Rechte aus einer Mietbürgschaft geltend machen, die ursprünglich zugunsten des früheren Vermieters bestellt wurde. Dies leitet er aus der Übernahme des bestehenden Mietvertrags ab.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die Vertragsübernahme durch Rechtsnachfolge (ohne Neuabschluss) möglich ist und der neue Vermieter dadurch die Rechte aus der bestehenden Mietbürgschaft erwirbt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass die Vertragsübernahme als Rechtsnachfolge in den alten Vertrag wirke. Die Mietbürgschaft sei akzessorisch zum Mietvertrag und gehe daher automatisch auf den neuen Vermieter über, da dieser in die Rechtsstellung des ursprünglichen Vermieters eintritt. Ein neuer Vertragsschluss sei nicht erforderlich.