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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 21.11.2001 - 7 U 35/01 – Feuerversicherung –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend LG Frankfurt/Main, 18.01.2001 - 12 O 59/00 - 

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main entscheidet, dass der Versicherer (V) in der Feuerversicherung nur dann Beratungs- oder Unterstützungspflichten bei der Festlegung der Versicherungssumme trifft, wenn er diese ausdrücklich übernimmt oder wenn die Wertermittlung für den Versicherungsnehmer (VN) als Laie besonders schwierig ist. Im konkreten Fall verneint das Gericht eine solche Pflicht, da der VN die Werte selbst ermitteln musste und der Versicherer keine Mitwirkung bei der Wertermittlung zugesagt oder durchgeführt hatte.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt von seinem Versicherer (V) im Rahmen einer Feuerversicherung Schadensersatz, weil er eine Unterversicherung seiner Betriebseinrichtung geltend macht. Er argumentiert, der Versicherer habe ihn bei der Festlegung der Versicherungssumme unzureichend beraten oder unterstützt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt/Main weist die Klage ab. Es stellt fest, dass der Versicherer keine Pflichtverletzung begangen hat, weil:

  • Grundsätzlich obliegt die Ermittlung der Versicherungssumme dem VN selbst.
  • Beratungs- oder Unterstützungspflichten des Versicherers bestehen nur ausnahmsweise (z. B. bei ausdrücklicher Übernahme oder bei besonders schwieriger Wertermittlung für Laien).
  • Im vorliegenden Fall lag keine solche Ausnahme vor. Der VN hatte die Werte selbst zu ermitteln, und der Versicherer hatte keine Mitwirkung bei der Wertermittlung zugesagt oder tatsächlich geleistet.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Grundsatz der Eigenverantwortung des VN: Der VN muss den Versicherungswert eigenverantwortlich ermitteln und durch die Festlegung der Versicherungssumme eine Unterversicherung vermeiden. Der Versicherer hat nur dann Beratungspflichten, wenn er diese ausdrücklich übernimmt oder wenn die Wertermittlung für den VN als Laie unzumutbar schwierig ist (z. B. bei gleitender Neuwertversicherung mit Baupreisen von 1914).

  2. Aufklärungspflicht des Versicherers: Der Versicherer muss den VN darüber aufklären, welcher Wert (Zeitwert, Neuwert, gemeiner Wert) für die Versicherung maßgeblich ist und welche Versicherungsformen es gibt. Erst danach obliegt dem VN die Pflicht, die richtigen Werte mitzuteilen. Diese Aufklärung war im vorliegenden Fall jedoch nicht streitig.

  3. Keine Mitwirkung des Versicherers bei der Wertermittlung:

    • Der VN hatte in einem Schreiben zwar eine Überprüfung der Versicherungswerte angedeutet, aber der Ausdruck „wir“ bezog sich nur auf ihn selbst, nicht auf den Versicherer.
    • Ein Ortstermin konnte nicht der Wertermittlung gedient haben, weil die Betriebseinrichtung zum Zeitpunkt des Termins noch nicht installiert war.
    • Der Versicherer hatte in seinem Besuchsbericht zwar erwähnt, dass der VN die Versicherungssumme noch mitteilen werde, aber dies bezog sich auf eine andere Versicherung (FBU-Versicherung) und nicht auf die Feuerversicherung der Betriebseinrichtung.
    • Der Versicherer hatte keine Anstalten gemacht, bei der Ermittlung der Versicherungssumme mitzuwirken, daher konnte der VN sich nicht darauf verlassen, dass der Versicherer die Werte selbst ermitteln würde.

Rechtliche Einordnung: Das Gericht stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des BGH und anderer Oberlandesgerichte, wonach der VN die Versicherungswerte selbst zu ermitteln hat, es sei denn, der Versicherer übernimmt ausdrücklich die Beratung oder die Wertermittlung ist für den VN unzumutbar schwierig.

KI INHALT
"OLG Frankfurt: In der Feuerversicherung obliegt die Festlegung der Versicherungssumme dem VN. Beratungspflichten des Versicherers bestehen nur bei ausdrücklicher Übernahme oder bei Fachwissen-erforderlichen Schwierigkeiten. Aufklärung über Versicherungswerte und -formen ist erforderlich."
ENTSCHEIDUNGSNAME
Feuerversicherung
STICHWORT
Beratungspflicht des Versicherers bei Festlegung der Versicherungssumme
anlassbezogene Beratungspflicht des VU
NORM
§ 276 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.11.2001
AKTENZEICHEN
7 U 35/01
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2001:1121.7U35.01.0A
LIEFERUNG
25.11.2025
ÄNDERUNG
25.11.2025 17:19:40