vorhergehend OLG Koblenz, 17.05.1973, 4. ZS; LG Mainz
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entschied, dass die Betriebshaftpflichtversicherung für Dachdeckerbetriebe nicht das Risiko der wiederholten Vermietung von Gerüsten an Dritte abdeckt – selbst bei geringem Umsatzanteil. Der Versicherungsnehmer (VN) muss über solche Deckungslücken aufgeklärt werden, und der Versicherungsvertreter (VV) oder das Versicherungsunternehmen (VU) haften ggf. aus Verschulden bei Vertragsschluss, wenn sie typische Berufsrisiken nicht ansprechen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (ein Dachdeckerbetrieb) begehrt Versicherungsschutz von seinem Versicherungsunternehmen (VU) für Schäden aus der Vermietung von Gerüsten an Dritte. Er stützt seinen Anspruch auf die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung für das Dachdeckergewerbe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH verneint den Versicherungsschutz: Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt das Risiko der wiederholten Gerüstvermietung nicht ab – auch nicht, wenn der Umsatz daraus gering ist. Allerdings kann dem VU oder VV ein Verschulden bei Vertragsschluss vorgeworfen werden, wenn sie den VN nicht über die Notwendigkeit einer Deckungserweiterung aufgeklärt haben.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Vermietung von Gerüsten ist ein atypisches Risiko für Dachdeckerbetriebe, das nicht automatisch von der Betriebshaftpflichtversicherung erfasst wird.
- Da die Vermietung im Dachdeckerhandwerk jedoch üblich ist, muss der VN über die Deckungslücke informiert werden.
- Der VV/VU hat eine Aufklärungspflicht, da er mit branchenüblichen Gepflogenheiten vertraut sein oder sich beim VU erkundigen muss.
- Unterlässt er dies, kommt eine Haftung aus culpa in contrahendo (Verschulden beim Vertragsschluss) in Betracht.