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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 09.10.1974 - IV ZR 118/73 – Betriebshaftpflichtversicherung –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend OLG Koblenz, 17.05.1973, 4. ZS; LG Mainz

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entschied, dass die Betriebshaftpflichtversicherung für Dachdeckerbetriebe nicht das Risiko der wiederholten Vermietung von Gerüsten an Dritte abdeckt – selbst bei geringem Umsatzanteil. Der Versicherungsnehmer (VN) muss über solche Deckungslücken aufgeklärt werden, und der Versicherungsvertreter (VV) oder das Versicherungsunternehmen (VU) haften ggf. aus Verschulden bei Vertragsschluss, wenn sie typische Berufsrisiken nicht ansprechen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (ein Dachdeckerbetrieb) begehrt Versicherungsschutz von seinem Versicherungsunternehmen (VU) für Schäden aus der Vermietung von Gerüsten an Dritte. Er stützt seinen Anspruch auf die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung für das Dachdeckergewerbe.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH verneint den Versicherungsschutz: Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt das Risiko der wiederholten Gerüstvermietung nicht ab – auch nicht, wenn der Umsatz daraus gering ist. Allerdings kann dem VU oder VV ein Verschulden bei Vertragsschluss vorgeworfen werden, wenn sie den VN nicht über die Notwendigkeit einer Deckungserweiterung aufgeklärt haben.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Vermietung von Gerüsten ist ein atypisches Risiko für Dachdeckerbetriebe, das nicht automatisch von der Betriebshaftpflichtversicherung erfasst wird.
  • Da die Vermietung im Dachdeckerhandwerk jedoch üblich ist, muss der VN über die Deckungslücke informiert werden.
  • Der VV/VU hat eine Aufklärungspflicht, da er mit branchenüblichen Gepflogenheiten vertraut sein oder sich beim VU erkundigen muss.
  • Unterlässt er dies, kommt eine Haftung aus culpa in contrahendo (Verschulden beim Vertragsschluss) in Betracht.
KI INHALT
Betriebshaftpflichtversicherung für Dachdecker deckt keine Gerüstvermietung, selbst bei geringem Umsatzanteil. Versicherungsvertreter müssen über typische Berufsrisiken und notwendige Deckungserweiterungen aufklären.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Betriebshaftpflichtversicherung
STICHWORT
Risiko der Vermieten von Gerüsten
Dachdeckergewerbe
anlassbezogene Beratungspflicht für ungedeckte aber typische Risken
FUNDSTELLE
LM Nr. 7 zu § 43 VVG LS
BB 75, 65
DB 75, 1457
BGH Warn 74 Nr. 212
GrundE 75, 218
LM Nr. 8 § 1 A HaftpflichtVB
LM Nr. 8 § 1 AHaftpflichtVB
MDR 75, 125
RSpr. BauZ 4.15 – Bl. 51
Rspr.BauZ 4.25-Bl. 51
ZfV 74, 158
VP 75, 29 LS
NORM
§ 43 VVG
§ 44 VVG
§ 276 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.10.1974
AKTENZEICHEN
IV ZR 118/73
ECLI
LIEFERUNG
25.11.2025
ÄNDERUNG
08.09.2026 10:22:23