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ERGEBNISVORSCHLÄGE

RG, 12.01.1921 - V 391/20 – Holzbretter –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend OLG Naumburg; LG Erfurt 

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht (RG) entscheidet, dass der Auftrag an einen Handelsmakler (HM) grundsätzlich frei widerruflich ist, sofern keine abweichende Vereinbarung vorliegt. Der Provisionsanspruch des Maklers entfällt dann, es sei denn, der Widerruf erfolgt treuwidrig mit dem Ziel, die Provision zu vereiteln.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsmakler (HM) fordert von seinem Geschäftsherrn (Auftraggeber) die Zahlung einer Provision aus einem Handelsmaklervertrag (HMV) nach §§ 93 ff. HGB, obwohl der Auftraggeber den Auftrag widerrufen hat. Der Makler berief sich darauf, dass der Widerruf unzulässig sei oder die Provision trotzdem fällig werde.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das RG bestätigt, dass der Auftrag an einen Handelsmakler regelmäßig frei widerruflich ist. Der Widerruf führt dazu, dass der Provisionsanspruch entfällt, es sei denn, der Geschäftsherr handelt treuwidrig (z. B. mit der Absicht, dem Makler die Provision vorzuenthalten). Im konkreten Fall lag ein solches treuwidriges Verhalten nicht vor, sodass der Widerruf wirksam und die Provision nicht fällig war.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Gesetzliche Lücke im HGB: Das HGB regelt die Widerruflichkeit des Maklerauftrags nicht. Daher sind ergänzend die Vorschriften des BGB zum Maklervertrag (§§ 652 ff. BGB) heranzuziehen.
  2. Grundsatz der freien Widerruflichkeit: Nach BGB-Recht ist der Maklerauftrag grundsätzlich frei widerruflich, solange das Geschäft noch nicht ausgeführt ist (RG, JW 05, 339 Nr. 9).
  3. Abhängigkeit der Provision von der Geschäftsausführung: Selbst wenn die Provision von der Ausführung des Geschäfts abhängig gemacht wird, bleibt der Geschäftsherr in seiner Entscheidung frei – er darf die Provision aber nicht treuwidrig vereiteln (RGZ 95, 136).
  4. Kein treuwidriges Verhalten im Fall: Da der Geschäftsherr den Widerruf nicht in der Absicht vorgenommen hatte, dem Makler die Provision zu entziehen, war der Widerruf wirksam.
  5. Vertragliche Abweichungen möglich: Die Parteien können die Widerruflichkeit durch Vereinbarung einschränken oder ausschließen, doch eine solche lag hier nicht vor.

Kernaussage: Der Auftrag an einen Handelsmakler ist grundsätzlich frei widerruflich, und der Provisionsanspruch entfällt mit dem Widerruf – außer bei treuwidrigem Verhalten des Geschäftsherrn.

KI INHALT
Der Handelsmaklerauftrag ist grundsätzlich frei widerruflich, sodass der Provisionsanspruch entfällt, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Das HGB regelt dies nicht explizit, daher gelten ergänzend die BGB-Bestimmungen zum Maklervertrag. Der Geschäftsherr darf den Auftrag widerrufen, es sei denn, er vereitelt die Provision treuwidrig. Vereinbarungen, die den Widerruf einschränken, sind möglich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Holzbretter
STICHWORT
HM
Widerruflichkeit des Maklervertrages
FUNDSTELLE
RGZ 101, 209
NORM
§ 93 HGB
§ 652 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
RG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.01.1921
AKTENZEICHEN
V 391/20
ECLI
LIEFERUNG
26.11.2025
ÄNDERUNG
26.11.2025 14:40:13