vorgehend ArbG Schwerin, 5. März 2007, 6 Ca 2083/06, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, 15. August 2007, 2 Sa 121/07, Urteil
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Freiwilligkeitsvorbehalt für Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) im Arbeitsvertrag unwirksam ist, wenn er sich mit einer konkreten Zahlungszusage widerspricht. Ein klar formulierter Vorbehalt kann zwar grundsätzlich Rechtsansprüche ausschließen, doch im vorliegenden Fall war die Regelung intransparente und widersprüchlich, weil der Arbeitgeber gleichzeitig eine feste Zahlung (50 % des Bruttomonatsverdienstes) zugesagt hatte.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Arbeitnehmer (Call-Center-Agent), der Weihnachtsgeld beansprucht.
- Beklagter: Arbeitgeber, der sich auf einen Freiwilligkeitsvorbehalt berufen will, um die Zahlung zu verweigern.
- Streitgegenstand: Wirksamkeit des Freiwilligkeitsvorbehalts in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag, der gleichzeitig eine konkrete Zahlung von Weihnachtsgeld vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das BAG erklärt den Freiwilligkeitsvorbehalt für unwirksam, weil er gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) verstößt.
- Begründung: Die Vertragsklauseln sind widersprüchlich:
- Einerseits wird ein fester Anspruch auf Weihnachtsgeld (50 % des Bruttolohns, jährlich zum 1. Dezember) begründet.
- Andererseits soll die Zahlung im freien Ermessen des Arbeitgebers stehen und keinen Rechtsanspruch begründen.
- Folge: Der Widerspruch macht die Klausel intransparente und damit unwirksam. Der Arbeitnehmer hat daher einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld.
c) Begründung des Gerichts:
- Grundsatz: Ein Freiwilligkeitsvorbehalt ist grundsätzlich möglich, wenn er klar und verständlich formuliert ist und keine Widersprüche enthält.
- Problem im Fall:
- Die Formulierung "Der Arbeitgeber zahlt ab 1999 jedes Jahr 50 % des Bruttolohns als Weihnachtsgeld" begründet typischerweise einen Rechtsanspruch.
- Der gleichzeitige Vorbehalt "Die Zahlung liegt im freien Ermessen und begründet keinen Anspruch" steht dazu im unauflösbaren Widerspruch.
- Transparenzgebot (§ 307 BGB):
- AGB müssen für den durchschnittlichen Arbeitnehmer klar und verständlich sein.
- Widersprüchliche Klauseln verstoßen gegen dieses Gebot und sind unwirksam.
- Keine geltungserhaltende Reduktion:
- Unwirksame Klauseln können nicht "repariert" werden, sondern fallen vollständig weg.
- Der Arbeitgeber trägt das volle Risiko für unklare Formulierungen.
Rechtsfolge: Da der Freiwilligkeitsvorbehalt unwirksam ist, gilt die Zusage des Weihnachtsgelds ohne Vorbehalt – der Arbeitnehmer hat einen durchsetzbaren Anspruch.