vorhergehend OLG Hamburg, 10.06.1968, 14. ZS
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH bestätigt, dass ein Auftraggeber eines Maklers auch bei einem Alleinauftrag oder zeitlich befristetem Widerrufsverzicht frei bleibt, das vermittelte Geschäft abzuschließen oder abzulehnen. Eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss entsteht nur bei ausdrücklicher, wirksamer Vereinbarung. Der Makler hat keinen Anspruch auf Provision, wenn der Auftraggeber das Geschäft nicht abschließt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Auftraggeber (z. B. einem Verkäufer oder Käufer) die Zahlung einer Provision, weil er ein Geschäft (z. B. einen Immobilienkauf) nachgewiesen oder vermittelt hat. Der Auftraggeber weigert sich, die Provision zu zahlen, da er das Geschäft nicht abgeschlossen hat. Der Makler beruf sich ggf. auf einen Alleinauftrag oder einen zeitlich begrenzten Widerrufsverzicht des Auftraggebers.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass der Auftraggeber nicht verpflichtet ist, das vom Makler vermittelte Geschäft abzuschließen – selbst dann nicht, wenn er einen Alleinauftrag erteilt oder zeitweise auf den Widerruf seines Auftrages verzichtet hat. Eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss (und damit zur Provisionszahlung) besteht nur, wenn dies ausdrücklich und wirksam vereinbart wurde.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Maklervertrag gibt dem Auftraggeber grundsätzlich die Freiheit, selbst zu entscheiden, ob er das vermittelte Geschäft abschließt.
- Diese Freiheit wird nicht durch einen Alleinauftrag oder einen Widerrufsverzicht eingeschränkt, da diese lediglich die Maklertätigkeit, nicht aber die Abschlussfreiheit des Auftraggebers betreffen.
- Der Auftraggeber darf seine eigenen Interessen (z. B. bessere Angebote abwarten) über das Provisionsinteresse des Maklers stellen, ohne gegen Treu und Glauben (§ 162 BGB) zu verstoßen.
- Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine ausdrückliche und wirksame Verpflichtung zum Abschluss vereinbart wurde (was im Regelfall nicht anzunehmen ist).
Rechtsgrundlage:
- § 162 BGB (Treu und Glauben)
- Anknüpfung an frühere BGH-Rechtsprechung (BGH, 22.02.1967 – VIII ZR 215/64).