vorhergehend OLG Düsseldorf, 12.11.1991 - U (Kart) 43/90 -; LG Köln, 18.09.1990 - 81 O 49/90 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein marktmächtiger Hersteller von Flaschenkästen nicht gegen das Diskriminierungsverbot (§ 26 Abs. 2 GWB) verstößt, wenn er die Belieferung eines Unternehmens ohne Vorankündigung einstellt, sofern dem Abnehmer zumutbare Ausweichmöglichkeiten auf andere Hersteller bestehen – auch wenn diese erst nach einer Wartezeit (z. B. für Werkzeuganpassungen) liefern können. Das Gericht betont, dass das Diskriminierungsverbot nicht vor geschäftlichen Fehlentscheidungen schützt, sondern nur Wettbewerbsverzerrungen durch marktmächtige Unternehmen verhindern soll.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) verlangt von einem Hersteller von Flaschenkästen die weitere Belieferung mit individuell gestalteten Produkten. Der U berief sich darauf, dass der Hersteller als marktmächtiges Unternehmen gegen das Diskriminierungsverbot (§ 26 Abs. 2 GWB) verstoße, indem er die Lieferung ohne Vorankündigung einstelle. Der U argumentierte, er habe keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten, da andere Hersteller erst nach einer Wartezeit (für die Anfertigung von Werkzeugen) liefern könnten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH wies die Klage ab und stellte fest:
- Der Hersteller verstößt nicht gegen § 26 Abs. 2 GWB, wenn er die Belieferung einstellt, solange dem U zumutbare Ausweichmöglichkeiten auf andere Hersteller bestehen.
- Eine Wartezeit für Werkzeuganpassungen bei anderen Herstellern ist marktspezifisch und daher hinzunehmen, wenn sie alle Nachfrager individuell gestalteter Produkte gleichermaßen trifft.
- Der U hätte durch Dauerlieferungsverträge mit angemessenen Kündigungsfristen (die der Werkzeugbeschaffungszeit entsprechen) Vorsorge treffen müssen, um Lieferengpässe zu vermeiden.
c) Begründung des Gerichts:
Zweck des Diskriminierungsverbots:
- § 26 Abs. 2 GWB soll Marktstörungen durch missbräuchliches Verhalten marktmächtiger Unternehmen verhindern, nicht jedoch geschäftliche Fehlentscheidungen der Marktteilnehmer schützen.
- Der U war nicht abhängig vom Hersteller, da andere Anbieter existierten, die bereit waren, die Flaschenkästen in der gewünschten Qualität zu angemessenen Preisen zu liefern – auch wenn dies Zeit für Werkzeuganpassungen erforderte.
Zumutbarkeit von Ausweichmöglichkeiten:
- Wartezeiten sind branchenüblich bei individuellen Produkten und treffen alle Nachfrager gleichermaßen.
- Der U hätte vertraglich Vorsorge treffen müssen (z. B. durch Kündigungsfristen, die der Werkzeugbeschaffungsdauer entsprechen), um Lieferrisiken zu minimieren.
Kein Vertrauensschutz für den U:
- Die Entgegennahme von Zahlungen für Werkzeugumbauten (hier: 10.000 DM) und die Annahme von Bestellungen begründen kein berechtigtes Vertrauen auf zukünftige Lieferungen.
- Selbst bei einer 10-monatigen Geschäftsbeziehung mit mehreren Aufträgen darf der U nicht davon ausgehen, dass der Hersteller dauerhaft liefert, wenn kein entsprechend gesicherter Vertrag besteht.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 26 Abs. 2 GWB (Diskriminierungsverbot)
- Grundsätze zum Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) – hier nicht anwendbar, da kein berechtigtes Vertrauen des U auf Vertragsschluss bestand.