vorhergehend LAG, 28.09.2022 - 11 Sa 128/22 -; ArbG Aachen, 13.01.2022 - 8 Ca 1229/20 -;
zu der Entscheidung vgl. Gramlich, ZVertriebsR 26, 158; Thönißen/Kuß, NZA 25, 233;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass das GeschGehG auch auf Unterlassungsansprüche anwendbar ist, wenn die Wiederholungsgefahr auf eine vor seinem Inkrafttreten begangene Handlung gestützt wird. Eine pauschale, zeitlich unbegrenzte Verschwiegenheitsklausel („Catch-all-Klausel“) in Arbeitsverträgen ist unwirksam.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber verlangt von einem (ehemaligen) Arbeitnehmer die Unterlassung der Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, gestützt auf eine formularmäßige, zeitlich unbegrenzte Verschwiegenheitsklausel im Arbeitsvertrag sowie auf das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Das GeschGehG findet auch auf Unterlassungsansprüche Anwendung, wenn die Wiederholungsgefahr auf eine vor seinem Inkrafttreten (26.04.2019) begangene Handlung zurückzuführen ist – vorausgesetzt, das Verhalten war bereits nach altem Recht rechtswidrig und erfüllt die aktuellen Voraussetzungen des GeschGehG.
- Eine formularmäßige „Catch-all-Klausel“, die den Arbeitnehmer pauschal und zeitlich unbegrenzt zur Verschwiegenheit über alle internen Vorgänge verpflichtet, ist unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB).
c) Begründung des Gerichts:
- Zeitliche Anwendung des GeschGehG: Der Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass die Handlung damals rechtswidrig war und jetzt die Tatbestandsvoraussetzungen des GeschGehG erfüllt sind. Das Gesetz ist damit auch für Altfälle relevant, sofern die Rechtswidrigkeit bereits unter altem Recht bestand.
- Unwirksamkeit der Klausel: Eine pauschale, unbegrenzte Verschwiegenheitspflicht ist intransparent und übermäßig belastend für den Arbeitnehmer. Sie verstößt gegen das Gebot der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, da sie keine klaren Grenzen setzt und den Arbeitnehmer unzumutbar in seiner Berufsausübung oder persönlichen Freiheit einschränkt.