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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 18.07.2005 - II ZR 159/03

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen ausgeschiedenen Gesellschafter einer Anwaltssozietät nicht über die vereinbarten räumlichen, gegenständlichen oder zeitlichen Grenzen hinaus ausgedehnt werden darf, selbst wenn dies als Sanktion gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter beabsichtigt ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die klagende Anwaltssozietät begehrt von ihrem ehemaligen Gesellschafter die Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Sie argumentiert, dass eine Überschreitung der vereinbarten Grenzen (räumlich, gegenständlich, zeitlich) gerechtfertigt sei, um den ausgeschiedenen Gesellschafter besonders zu sanktionieren.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) weist diese Argumentation zurück und entscheidet, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht über die vereinbarten Grenzen hinaus ausgedehnt werden darf, auch nicht als Sanktion.

c) Begründung des Gerichts: Der BGH führt aus, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot klar und verbindlich begrenzt sein muss. Eine Ausdehnung der Grenzen – selbst mit sanktionsähnlichem Charakter – sei unzulässig, da sie gegen die Grundsätze der Vertragstreue und der Rechtssicherheit verstoße. Die vereinbarten Grenzen seien bindend und könnten nicht einseitig zu Lasten des ausgeschiedenen Gesellschafters erweitert werden.

KI INHALT
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Anwaltssozietät: Überschreitung der Grenzen nicht durch Sanktionierung des ausgeschlossenen Gesellschafters gerechtfertigt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Sittenwidrigkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
FUNDSTELLE
NZG 05, 843
AnwBl 05, 715
DB 05, 2129
BB 05, 2098
WM 05, 1752
MDR 06, 119
ZIP 05, 1778
NJW 05, 3061
NORM
Art. 12 GG
§ 737 BGB
§ 705 BGB
§ 138 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.07.2005
AKTENZEICHEN
II ZR 159/03
ECLI
LIEFERUNG
17.12.2025
ÄNDERUNG
10.08.2026 15:09:26