vorgehend LG Köln, 26. Februar 2019, 88 O (Kart) 12/19
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entschied, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in einem Gemeinschaftsunternehmen erst dann kartellrechtswidrig und nichtig wird, wenn die Gesellschafter zu Wettbewerbern werden. Zudem muss ein solches Verbot eng begrenzt sein, um nur illoyale Verwertungen gemeinsamer Erfolge zu verhindern.
a) Wer will was von wem woraus? Ein ausgeschiedener Gesellschafter wendet sich gegen ein im Gesellschaftsvertrag vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Er beruf sich darauf, dass das Gemeinschaftsunternehmen, dem er angehörte, kartellrechtswidrig sei, weil die Gesellschafter (ursprünglich keine Wettbewerber) im Laufe der Zeit zu Wettbewerbern geworden seien.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entschied, dass das Gemeinschaftsunternehmen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschafter zu Wettbewerbern wurden, kartellrechtswidrig ist. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist daher erst ab diesem Zeitpunkt nichtig (ex nunc). Zudem darf ein solches Verbot nur gelten, um die verbliebenen Gesellschafter vor illoyaler Verwertung gemeinsamer Erfolge oder Missbrauch der Berufsfreiheit zu schützen – und muss zeitlich, räumlich und sachlich auf das notwendige Maß beschränkt sein.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Abgrenzung Bietergemeinschaft vs. Gemeinschaftsunternehmen: Ein Zusammenschluss zur dauerhaften gemeinsamen Auftragsakquise ist ein Gemeinschaftsunternehmen, keine bloße Bietergemeinschaft.
- Kartellnichtigkeit erst bei Wettbewerberstellung: Die Kartellwidrigkeit (und damit die Nichtigkeit des Wettbewerbsverbots) tritt erst ein, wenn die Gesellschafter tatsächlich zu Wettbewerbern werden – nicht rückwirkend ab Gründung.
- Schranken des Wettbewerbsverbots: Nachvertragliche Verbote müssen verhältnismäßig sein und dürfen nur dem Schutz vor illoyaler Konkurrenz dienen, nicht einer unbilligen Einschränkung der Berufsfreiheit.