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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 15.05.2019 - VI-W (Kart) 4/19, W (Kart) 4/19 – Nachvertragliches Wettbewerbsverbot –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend LG Köln, 26. Februar 2019, 88 O (Kart) 12/19

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entschied, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in einem Gemeinschaftsunternehmen erst dann kartellrechtswidrig und nichtig wird, wenn die Gesellschafter zu Wettbewerbern werden. Zudem muss ein solches Verbot eng begrenzt sein, um nur illoyale Verwertungen gemeinsamer Erfolge zu verhindern.


a) Wer will was von wem woraus? Ein ausgeschiedener Gesellschafter wendet sich gegen ein im Gesellschaftsvertrag vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Er beruf sich darauf, dass das Gemeinschaftsunternehmen, dem er angehörte, kartellrechtswidrig sei, weil die Gesellschafter (ursprünglich keine Wettbewerber) im Laufe der Zeit zu Wettbewerbern geworden seien.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entschied, dass das Gemeinschaftsunternehmen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschafter zu Wettbewerbern wurden, kartellrechtswidrig ist. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist daher erst ab diesem Zeitpunkt nichtig (ex nunc). Zudem darf ein solches Verbot nur gelten, um die verbliebenen Gesellschafter vor illoyaler Verwertung gemeinsamer Erfolge oder Missbrauch der Berufsfreiheit zu schützen – und muss zeitlich, räumlich und sachlich auf das notwendige Maß beschränkt sein.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Abgrenzung Bietergemeinschaft vs. Gemeinschaftsunternehmen: Ein Zusammenschluss zur dauerhaften gemeinsamen Auftragsakquise ist ein Gemeinschaftsunternehmen, keine bloße Bietergemeinschaft.
  • Kartellnichtigkeit erst bei Wettbewerberstellung: Die Kartellwidrigkeit (und damit die Nichtigkeit des Wettbewerbsverbots) tritt erst ein, wenn die Gesellschafter tatsächlich zu Wettbewerbern werden – nicht rückwirkend ab Gründung.
  • Schranken des Wettbewerbsverbots: Nachvertragliche Verbote müssen verhältnismäßig sein und dürfen nur dem Schutz vor illoyaler Konkurrenz dienen, nicht einer unbilligen Einschränkung der Berufsfreiheit.
KI INHALT
Zusammenschluss von Wettbewerbern als Gemeinschaftsunternehmen – Kartellnichtigkeit ex nunc bei späterer Wettbewerberstellung – Nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur zum Schutz vor illoyaler Verwertung, begrenzt auf notwendiges Maß.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
STICHWORT
Kartellrechtliche Unbedenklichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
FUNDSTELLE
NORM
§ 138 Abs. 1 BGB
§ 134 BGB
§ 1 GWB
REDAKTION
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
15.05.2019
AKTENZEICHEN
VI-W (Kart) 4/19, W (Kart) 4/19
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2019:0515.W.KART4.19.00
LIEFERUNG
17.12.2025
ÄNDERUNG
18.08.2026 11:22:36