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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Naumburg hat eine 10-jährige Wettbewerbsverbotsklausel in einem Kooperationsvertrag über die Herstellung von Backwaren für nichtig erklärt, da sie gegen das Kartellverbot (§ 1 GWB) verstößt und damit nach § 134 BGB unwirksam ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Vertragspartei (Kooperationspartner) wollte von der anderen Vertragspartei die Einhaltung einer Klausel durchsetzen, die ihr für 10 Jahre nach Vertragsende verbietet, typengleiche Backwaren für sich selbst, verwandte Unternehmen, andere Hersteller oder Lizenznehmer zu produzieren – es sei denn, die Waren seien nicht für Gebiete bestimmt, in denen die Unternehmensgruppe des Vertragspartners zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung tätig ist. Die Klausel war Teil eines Kooperationsvertrags.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Naumburg hat die Klausel für nichtig erklärt, da sie gegen § 1 GWB (Kartellverbot) verstößt und somit nach § 134 BGB (Nichtigkeit wegen Gesetzesverstoßes) unwirksam ist.
c) Begründung des Gerichts: Die Klausel beschränkt den Wettbewerb unangemessen, indem sie dem Kooperationspartner für einen übermäßig langen Zeitraum (10 Jahre) und in einem zu weiten räumlichen sowie sachlichen Umfang (typengleiche Backwaren) die Produktion untersagt. Solche Wettbewerbsverbote sind nach dem GWB nur unter engen Voraussetzungen zulässig, insbesondere wenn sie zeitlich, räumlich und gegenständlich begrenzt sind. Die hier streitige Klausel erfüllt diese Anforderungen nicht und verstößt daher gegen das Kartellverbot.