Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Naumburg, 20.12.2012 - 2 U 144/12 Kart – Kooperationsvertrag –

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Naumburg hat eine 10-jährige Wettbewerbsverbotsklausel in einem Kooperationsvertrag über die Herstellung von Backwaren für nichtig erklärt, da sie gegen das Kartellverbot (§ 1 GWB) verstößt und damit nach § 134 BGB unwirksam ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine Vertragspartei (Kooperationspartner) wollte von der anderen Vertragspartei die Einhaltung einer Klausel durchsetzen, die ihr für 10 Jahre nach Vertragsende verbietet, typengleiche Backwaren für sich selbst, verwandte Unternehmen, andere Hersteller oder Lizenznehmer zu produzieren – es sei denn, die Waren seien nicht für Gebiete bestimmt, in denen die Unternehmensgruppe des Vertragspartners zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung tätig ist. Die Klausel war Teil eines Kooperationsvertrags.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Naumburg hat die Klausel für nichtig erklärt, da sie gegen § 1 GWB (Kartellverbot) verstößt und somit nach § 134 BGB (Nichtigkeit wegen Gesetzesverstoßes) unwirksam ist.

c) Begründung des Gerichts: Die Klausel beschränkt den Wettbewerb unangemessen, indem sie dem Kooperationspartner für einen übermäßig langen Zeitraum (10 Jahre) und in einem zu weiten räumlichen sowie sachlichen Umfang (typengleiche Backwaren) die Produktion untersagt. Solche Wettbewerbsverbote sind nach dem GWB nur unter engen Voraussetzungen zulässig, insbesondere wenn sie zeitlich, räumlich und gegenständlich begrenzt sind. Die hier streitige Klausel erfüllt diese Anforderungen nicht und verstößt daher gegen das Kartellverbot.

KI INHALT
Klausel in Kooperationsvertrag über 10-jähriges Produktionsverbot typengleicher Backwaren nach Vertragsende ist nach § 134 BGB i.V.m. § 1 GWB nichtig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Kooperationsvertrag
STICHWORT
Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots in einem Kooperationsvertrag über Backwaren
NORM
§ 134 BGB
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
Art. 101 AEUV
§ 1 GWB 2009,
REDAKTION
GERICHT
OLG Naumburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.12.2012
AKTENZEICHEN
2 U 144/12 Kart
ECLI
LIEFERUNG
17.12.2025
ÄNDERUNG
10.08.2026 15:04:40