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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 24.06.1999 - I ZR 164/97 – TStH-Verbände –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Berufung auch dann zulässig ist, wenn sie bereits vor Zustellung des Urteils vollständig und abschließend begründet wurde.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Eine Partei (Berufungskläger) wendet sich gegen ein Urteil. - Anliegen: Die Zulässigkeit der Berufung wird angezweifelt, weil die Berufungsbegründung vor der Zustellung des angefochtenen Urteils eingereicht wurde. - Rechtsgrundlage: Verfahrensrechtliche Frage zur Auslegung der Berufungsfrist (§§ 517, 519 ZPO a.F.).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die vorzeitige (vor Zustellung des Urteils) Einreichung der Berufungsbegründung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegensteht.

c) Begründung des Gerichts: - Die Berufungsfrist beginnt erst mit der Zustellung des Urteils (§ 517 ZPO a.F.). - Eine vor Fristbeginn eingereichte Begründung ist daher nicht präkludiert (ausgeschlossen), sondern wird mit Fristbeginn wirksam. - Der Zweck der Frist – Rechtssicherheit und Verfahrensklarheit – wird nicht beeinträchtigt, da die Begründung bereits vollständig vorliegt und keine Nachteile für die Gegenpartei entstehen.

Kernaussage: Die vorzeitige Einreichung der Berufungsbegründung ist unschädlich; die Berufung bleibt zulässig.

KI INHALT
Berufung ist auch dann zulässig, wenn sie bereits vor Zustellung des Urteils vollständig begründet wurde.
ENTSCHEIDUNGSNAME
TStH-Verbände
STICHWORT
FUNDSTELLE
EBE/BGH 99, 290
MDR 00, 293
LM Nr. 143 zu § 519 ZPO (4/2000)
BGHR § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO Berufungsbegründung 1
Magazindienst 99, 1224
BB 99, 2053
ZAP EN-Nr. 757/99 LS
DAR 99, 500 LS
SGb 00, 80 LS
MittRKKöln 99, 331
IBRRS 99, 0477
NORM
§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.06.1999
AKTENZEICHEN
I ZR 164/97
ECLI
LIEFERUNG
19.12.2025
ÄNDERUNG
19.12.2025 10:28:41