vorhergehend FG Köln, 12.02.2025 - 9 K 1947/21 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH hat entschieden, dass ein Versicherungsvertreter (VV) keine Rückstellung für einen Erfüllungsrückstand bilden darf, wenn er einen von einem Dritten aufgebauten Kundenbestand kommissarisch übernimmt, um durch Neugeschäft Abschlussprovisionen zu erzielen – selbst dann nicht, wenn er zur Nachbetreuung verpflichtet ist, aber keine Bestandspflegeprovision erhält. Begründet wird dies mit dem Grundsatz, dass schwebende Geschäfte in der Bilanz nicht berücksichtigt werden dürfen, da sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten wertmäßig ausgleichen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) beantragt die Bildung einer Rückstellung für Erfüllungsrückstand im Zusammenhang mit der kommissarischen Übernahme eines von einem Dritten aufgebauten Kundenbestands. Er argumentiert, dass er zur Nachbetreuung dieses Bestands verpflichtet sei, ohne hierfür eine separate Vergütung (Bestandspflegeprovision) zu erhalten, und daher eine Rückstellung für die damit verbundenen Verpflichtungen bilden dürfe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Bildung der Rückstellung abgelehnt. Ein VV darf keine Rückstellung für Erfüllungsrückstand bilden, wenn er den Kundenbestand nur übernimmt, um durch Neugeschäft Abschlussprovisionen zu erzielen – auch nicht bei Nachbetreuungspflicht ohne zusätzliche Vergütung.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den bilanziellen Grundsatz, dass Ansprüche und Verbindlichkeiten aus schwebenden Geschäften nicht in der Bilanz berücksichtigt werden dürfen. Solange der Vertrag noch nicht erfüllt ist, besteht die widerlegbare Vermutung, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten wertmäßig ausgleichen. Im vorliegenden Fall überwiegt die Möglichkeit, durch Neugeschäft Provisionen zu erzielen, die potenziellen Nachteile der Nachbetreuungspflicht. Eine Rückstellung ist daher nicht gerechtfertigt.