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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 09.11.1983 - IVa ZB 60/82 – Immobilien –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Makler keinen Provisionsanspruch gegen seinen Kunden hat, wenn dieser die Provision zugesagt hat, ohne dass zuvor konkrete Gespräche über eine Kaufgelegenheit oder einen Maklervertrag stattfanden. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis scheidet mangels besonderen Anlasses aus, und ein selbstständiges Provisionsversprechen liegt nur vor, wenn die Parteien die Kausalität der Maklertätigkeit ausdrücklich abbedungen haben. Da dies nicht der Fall war, ist der Provisionsanspruch abzuweisen, ebenso ein damit verbundener Auskunftsanspruch.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer: Ein Makler
  • will: Zahlung einer Provision
  • von wem: von seinem Kunden (Grundstückskäufer)
  • woraus: aus einer mündlichen Provisionszusage des Kunden, die der Makler als (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis oder selbstständiges Provisionsversprechen interpretiert.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH weist den Provisionsanspruch des Maklers ab, weil:

  1. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis (Bestätigung einer bestehenden Schuld) setzt einen besonderen Anlass voraus (z. B. vorherige Verhandlungen über die Kaufgelegenheit oder den Maklervertrag). Ein solcher Anlass lag hier nicht vor.
  2. Ein selbstständiges Provisionsversprechen (Vertrag, bei dem die Kausalität der Maklertätigkeit abbedungen wird) kann nur angenommen werden, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Dafür fehlten im Vortrag des Maklers jede Anhaltspunkte.
  3. Da der Kunde die Provision vor Bekanntgabe der Grundstückseinzelheiten zugesagt hatte, konnte er nicht wissen, ob er das Objekt bereits kannte. Ein Verzicht auf das Kausalitätserfordernis (d. h. die Provision ist unabhängig davon fällig, ob der Makler den Kauf ermöglicht hat) war daher nicht erkennbar.
  4. Der Makler hat nicht bewiesen, dass seine Tätigkeit kausal für den Kauf war. Vielmehr obliegt dem Kunden die Beweislast für eine Vorkenntnis (die die Kausalität ausschließt), aber diese darf nicht zu streng gehandhabt werden.
  5. Da der Provisionsanspruch scheitert, steht dem Makler auch kein Auskunftsanspruch (z. B. über den Kaufpreis im Rahmen einer Stufenklage) zu.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Fehlender besonderer Anlass für ein Schuldanerkenntnis:

    • Ein deklaratorisches Anerkenntnis setzt voraus, dass die Parteien zuvor über die konkrete Kaufgelegenheit und einen Maklervertrag verhandelt haben. Dies war nicht der Fall.
    • Ohne solchen Anlass kann die Provisionszusage nicht als Bestätigung einer bestehenden Schuld gewertet werden.
  2. Kein selbstständiges Provisionsversprechen:

    • Ein solches Versprechen (bei dem die Kausalität keine Rolle spielt) erfordert eine klare Vereinbarung der Parteien. Der Makler hat nicht dargelegt, dass der Kunde auf das Kausalitätserfordernis verzichten wollte.
    • Der Kunde hatte zum Zeitpunkt der Zusage keine Kenntnis von den Grundstückseinzelheiten und konnte daher keine informierte Entscheidung über einen Verzicht treffen.
  3. Beweislastverteilung:

    • Grundsätzlich muss der Makler beweisen, dass seine Tätigkeit kausal für den Vertragsschluss war (§ 652 BGB).
    • Der Kunde muss jedoch seine Vorkenntnis beweisen, wenn diese die Kausalität ausschließt. Diese Beweislast darf nicht übermäßig erschwert werden.
    • Im Streitfall hatte der Makler keine hinreichenden Beweise für seine Kausalität vorgelegt.
  4. Keine Pflicht zur Offenbarung der Vorkenntnis:

    • Der Kunde ist nicht verpflichtet, den Makler sofort über eine etwaige Vorkenntnis zu unterrichten. Eine solche Pflicht würde seinen Interessen zuwiderlaufen, da der Makler sonst in laufende Verhandlungen eingreifen oder einen Alleinauftrag des Verkäufers anstreben könnte – was den Kauf für den Kunden verteuern könnte.
  5. Folgen für die Stufenklage:

    • Da der Provisionsanspruch scheitert, ist auch eine Stufenklage (zuerst auf Auskunft, dann auf Zahlung) abzuweisen, weil der Auskunftsanspruch von der Berechtigung des Provisionsanspruchs abhängt.

Rechtsgrundlagen:

  • § 652 BGB (Maklervertrag und Provisionsanspruch bei Kausalität)
  • BGH-Rechtsprechung zur Beweislastverteilung bei Maklerverträgen
  • Grundsätze zu Schuldanerkenntnissen und selbstständigen Provisionsversprechen
KI INHALT
Provisionszusage des Maklerkunden kann als Schuldanerkenntnis oder selbstständiges Provisionsversprechen gelten. Fehlt ein besonderer Anlass, scheidet ein deklaratorisches Anerkenntnis aus. Ohne vorherige Gespräche über Kaufgelegenheit oder Maklervertrag kann keine Provisionspflicht abgeleitet werden. Der Makler muss die Kausalität seiner Tätigkeit beweisen, während der Kunde seine Vorkenntnis darlegen muss. Keine Pflicht zur sofortigen Offenbarung der Vorkenntnis. Bei fehlendem Provisionsanspruch entfällt auch der Auskunftsanspruch.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Immobilien
STICHWORT
FUNDSTELLE
LM Nr. 88 zu § 652 BGB
AIZ 2/85, 16
WM 84, 62
NORM
§ 652 BGB
§ 242 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.11.1983
AKTENZEICHEN
IVa ZB 60/82
ECLI
LIEFERUNG
19.12.2025
ÄNDERUNG
19.12.2025 15:24:24