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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 14.06.1972 - VIII ZR 14/71 – Bier –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Bierbezugsvertrag mit einer Laufzeit von über 20 Jahren sittenwidrig und damit nichtig sein kann, wenn er den Vertragspartner unangemessen bindet und seine wirtschaftliche Freiheit übermäßig einschränkt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Brauereiunternehmen (Kläger) verlangt von einem Gastwirt (Beklagter) die Einhaltung eines Bierbezugsvertrages, der eine Bindung für mehr als 20 Jahre vorsieht. Der Gastwirt wendet ein, der Vertrag sei sittenwidrig und daher nichtig.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Bierbezugsvertrag mit einer solchen langen Laufzeit sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB sein kann, wenn er den Gastwirt unzumutbar in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit beschränkt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass eine übermäßig lange Bindung den Gastwirt in seiner unternehmerischen Freiheit unangemessen einschränkt. Eine solche vertragliche Fesselung kann gegen die guten Sitten verstoßen, insbesondere wenn sie den Gastwirt daran hindert, sich an veränderte Marktbedingungen anzupassen oder andere Lieferanten zu wählen. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich aus dem Missverhältnis zwischen der Bindungsdauer und den berechtigten Interessen der Brauerei.

KI INHALT
Sittenwidrigkeit eines über 20 Jahre laufenden Bierbezugsvertrages nach BGH-Urteil von 1972.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Bier
STICHWORT
Zur Sittenwidrigkeit von Bierbezugsverträgen
NORM
§ 242 BGB
§ 139 BGB
§ 138 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.06.1972
AKTENZEICHEN
VIII ZR 14/71
ECLI
LIEFERUNG
23.12.2025
ÄNDERUNG
22.07.2026 07:57:52