vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 25. September 1985, 5 U 5/85
vorgehend LG Hamburg, 9. November 1984, 13 O 271/84
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein örtlich und zeitlich unbegrenztes Wettbewerbsverbot nach der Übernahme einer Rechtsanwaltspraxis unzulässig ist, da es gegen § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) verstößt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Rechtsanwalt (Käufer) hat eine Anwaltspraxis übernommen und mit dem Verkäufer ein Wettbewerbsverbot vereinbart, das örtlich und zeitlich unbegrenzt gilt. Der Verkäufer verlangt die Einhaltung dieses Verbots, während der Käufer dessen Wirksamkeit bestreitet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH erklärt das Wettbewerbsverbot für unwirksam, da es sittenwidrig (§ 138 BGB) ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein unbegrenztes Wettbewerbsverbot schränkt den Verkäufer in seiner Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) unangemessen ein.
- Es fehlt an einer zeitlichen und räumlichen Begrenzung, die für die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen erforderlich ist.
- Ohne solche Grenzen wäre der Verkäufer dauerhaft gehindert, seine berufliche Tätigkeit auszuüben, was ein unzumutbares Ungleichgewicht schafft.
Relevante Norm: § 138 BGB (Sittenwidrigkeit).