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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 28.04.1986 - II ZR 254/85 – Praxisverkauf –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 25. September 1985, 5 U 5/85

vorgehend LG Hamburg, 9. November 1984, 13 O 271/84

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein örtlich und zeitlich unbegrenztes Wettbewerbsverbot nach der Übernahme einer Rechtsanwaltspraxis unzulässig ist, da es gegen § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) verstößt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Rechtsanwalt (Käufer) hat eine Anwaltspraxis übernommen und mit dem Verkäufer ein Wettbewerbsverbot vereinbart, das örtlich und zeitlich unbegrenzt gilt. Der Verkäufer verlangt die Einhaltung dieses Verbots, während der Käufer dessen Wirksamkeit bestreitet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH erklärt das Wettbewerbsverbot für unwirksam, da es sittenwidrig (§ 138 BGB) ist.

c) Begründung des Gerichts:

  • Ein unbegrenztes Wettbewerbsverbot schränkt den Verkäufer in seiner Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) unangemessen ein.
  • Es fehlt an einer zeitlichen und räumlichen Begrenzung, die für die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen erforderlich ist.
  • Ohne solche Grenzen wäre der Verkäufer dauerhaft gehindert, seine berufliche Tätigkeit auszuüben, was ein unzumutbares Ungleichgewicht schafft.

Relevante Norm: § 138 BGB (Sittenwidrigkeit).

KI INHALT
Zulässigkeit eines örtlich und zeitlich unbegrenzten Wettbewerbsverbots nach Übernahme einer Rechtsanwaltspraxis.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Praxisverkauf
STICHWORT
Wettbewerbsverbot zwischen Rechtsanwälten
NORM
Art 12 Abs. 1 GG
§ 138 Abs. 1 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.04.1986
AKTENZEICHEN
II ZR 254/85
ECLI
LIEFERUNG
23.12.2025
ÄNDERUNG
10.08.2026 15:12:39