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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Bremen (Urteil vom 26.10.1949 – Sa 38/49) entscheidet, dass eine fristlose Kündigung aufgrund bloßen Verdachts einer unredlichen Handlung des Arbeitnehmers (AN) nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Der Arbeitgeber kann nachträglich Kündigungsgründe ergänzen, und das Abwarten eines Ermittlungsverfahrens stellt keine unzulässige Verzögerung dar.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (hier: eine Behörde) hat einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt, weil der Verdacht einer unredlichen Handlung bestand. Der AN wehrt sich gegen die Kündigung und begehrt deren Aufhebung, gestützt auf die Unzulässigkeit einer Kündigung aufgrund bloßen Verdachts.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hält die fristlose Kündigung für rechtmäßig, wenn der Verdacht trotz Aufklärung nicht ausgeräumt werden konnte und der Arbeitgeber aufgrund der Umstände kein Vertrauen mehr in den AN fassen kann. Zudem sind Nachschiebungen von Kündigungsgründen zulässig, und das Abwarten eines Ermittlungsverfahrens durch den Arbeitgeber führt nicht automatisch zu einer unzulässigen Verzögerung der Kündigung.
c) Begründung des Gerichts:
- Eine Kündigung nur wegen Verdachts ist regelmäßig unzulässig.
- Ausnahme: Bei unaufgeklärtem Verdacht kann der Arbeitgeber fristlos kündigen, wenn das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört ist (z. B. wegen der Schwere des Vorwurfs oder der Umstände).
- Nachschieben von Gründen: Der Arbeitgeber darf nach der Kündigung weitere Gründe anführen, um diese zu stützen.
- Keine Verzögerung: Das Abwarten eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist keine unzulässige Verzögerung, da der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Vorwürfe hat.