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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die isolierte Feststellung der Wirksamkeit einer Kündigungserklärung nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) sein kann. Vielmehr ist ein solcher Antrag regelmäßig als Antrag auf Feststellung des Fortbestands des Vertragsverhältnisses auszulegen.
a) Wer will was von wem woraus? Eine Klagepartei begehrt von der Gegenpartei die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung (bzw. deren Wirksamkeit) im Rahmen einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hält einen isolierten Antrag auf Feststellung der (Un-)Wirksamkeit einer Kündigung für unzulässig. Stattdessen ist ein solcher Antrag in der Regel dahin auszulegen, dass der Fortbestand des Vertragsverhältnisses festgestellt werden soll.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Wirksamkeit einer Kündigung ist nur eine Vorfrage für den Bestand eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses (z. B. Vertrag).
- Ein isolierter Antrag zur Kündigungswirksamkeit hat keine selbständige Bedeutung (unter Bezugnahme auf frühere BGH-Urteile).
- Die Klage ist daher auf die Feststellung des Rechtsverhältnisses selbst (z. B. Fortbestand des Vertrags) zu richten.