vorhergehend OLG Frankfurt/Main, 27.10.1955, 1. ZS; LG Wiesbaden, 17.02.1955, 2. ZK
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Feststellungsklage auf volle Schadensersatzleistung im Rahmen eines Aufopferungsanspruchs zulässig ist, da es sich um den Umfang der Leistungspflicht handelt. Einzelne Schadensposten (z. B. Heilbehandlungskosten) können dagegen nicht isoliert festgestellt werden, da sie bloße Berechnungsgrundlagen des einheitlichen Aufopferungsanspruchs sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung, dass diese im Rahmen eines Aufopferungsanspruchs (z. B. bei Impfschäden) zum vollen Schadensersatz (ohne Schmerzensgeld) verpflichtet ist. Die Beklagte erkennt zwar eine Aufopferungsentschädigung an, bestreitet aber die Verpflichtung zum Ersatz aller aus der Impfung entstehenden Schäden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hält die Feststellungsklage auf vollen Schadensersatz für zulässig, da sie den Umfang der Leistungspflicht betrifft. Unzulässig wäre dagegen die isolierte Feststellung einzelner Schadensposten (z. B. Heilbehandlungskosten, Pflegekosten), da diese nur unselbständige Elemente des einheitlichen Aufopferungsanspruchs sind.
c) Begründung des Gerichts:
- Rechtsverhältnis als Feststellungsgegenstand: Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann nur das Bestehen eines Rechtsverhältnisses (z. B. ein Anspruch) oder dessen Umfang/Inhalt (hier: volle Schadensersatzpflicht) festgestellt werden.
- Keine isolierte Feststellung von Berechnungsgrundlagen: Einzelne Schadensposten sind keine eigenständigen Rechtsverhältnisse, sondern bloße Grundlagen für die Berechnung des Aufopferungsanspruchs (analog zu RG-Rechtsprechung).
- Abgrenzung: Die Frage, ob der Aufopferungsanspruch im Einzelfall vollen Schadensersatz umfasst, betrifft den Inhalt der Leistungspflicht und ist damit feststellungsfähig. Dagegen sind reine Vorfragen (z. B. Berechnungsmethoden) oder hypothetische Rechtsfragen nicht klagefähig.
Relevante Normen:
- § 256 Abs. 1 ZPO (Feststellungsklage)
- Aufopferungsanspruch (hier: im Kontext von Impfschäden).