Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Frankfurt/Main , 12.01.2026 - 2-6 O 397/25 – Helvetia –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend LG Frankfurt/Main, 17.12.2025 - 2-6 O 397/25 -; 04.12.2025 - 2-6 O 397/25 -;

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Frankfurt/Main entscheidet, dass § 320 ZPO (Tatbestandsberichtigung) nicht nur offenkundige Unrichtigkeiten (§ 319 ZPO), sondern auch inhaltliche Unstimmigkeiten im Tatbestand erfasst, wenn das Gericht den Parteivortrag unzutreffend oder sinngemäß falsch wiedergibt. Rechtliche Fehlsubsumtionen oder wertende Entscheidungsteile sind davon ausgenommen. Ergänzungen des Tatbestands sind nicht möglich.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei beantragt beim LG Frankfurt/Main die Berichtigung des Tatbestands eines Urteils gem. § 320 ZPO, weil das Gericht ihren Vortrag unrichtig wiedergegeben habe.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass § 320 ZPO auch nicht offenkundige Unrichtigkeiten im Tatbestand erfasst, sofern dieser den Sach- oder Streitstand der Parteien unzutreffend (auch sinngemäß) wiedergibt. Nicht berichtigt werden können jedoch:

  • Fehler in der rechtlichen Würdigung (Subsumtion),
  • wertende Teile der Entscheidung (z. B. mit Tatsachen verbundene Bewertungen),
  • Ergänzungen des Tatbestands (da § 313 Abs. 2 ZPO keine Vollständigkeit verlangt).

c) Begründung des Gerichts:

  • Unrichtigkeit i.S.v. § 320 ZPO liegt vor, wenn der Tatbestand nicht das wiedergibt, was die Parteien vorgetragen haben – selbst wenn die Wiedergabe nicht wörtlich, aber sinngemäß falsch ist.
  • Der Tatbestand umfasst alles tatsächliche Vorbringen der Parteien, auch wenn es in den Entscheidungsgründen steht (in Anlehnung an BGH, NJW 1993, 1851).
  • Grenze der Berichtigung: Rechtliche Fehler oder Lücken im Tatbestand (z. B. fehlende Vollständigkeit) sind nicht korrigierbar, da § 313 Abs. 2 ZPO nur eine zusammenfassende Darstellung verlangt.
KI INHALT
§ 320 ZPO erfasst auch nicht offenkundige Unrichtigkeiten. Unrichtig ist der Tatbestand, wenn er den Sach- oder Streitstand falsch wiedergibt. Sinngemäße Wiedergabe reicht aus. Fehler in der rechtlichen Subsumtion sind ausgeschlossen. Ergänzungen des Tatbestandes sind nicht möglich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Helvetia
STICHWORT
Urteilsberichtigung
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 319 ZPO
§ 320 ZPO
§ 313 Abs. 2 ZPO
REDAKTION
GERICHT
LG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
12.01.2026
AKTENZEICHEN
2-6 O 397/25
ECLI
LIEFERUNG
14.01.2026
ÄNDERUNG
08.04.2026 08:52:08