vorhergehend LG Frankfurt/Main, 17.12.2025 - 2-6 O 397/25 -; 04.12.2025 - 2-6 O 397/25 -;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Frankfurt/Main entscheidet, dass § 320 ZPO (Tatbestandsberichtigung) nicht nur offenkundige Unrichtigkeiten (§ 319 ZPO), sondern auch inhaltliche Unstimmigkeiten im Tatbestand erfasst, wenn das Gericht den Parteivortrag unzutreffend oder sinngemäß falsch wiedergibt. Rechtliche Fehlsubsumtionen oder wertende Entscheidungsteile sind davon ausgenommen. Ergänzungen des Tatbestands sind nicht möglich.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei beantragt beim LG Frankfurt/Main die Berichtigung des Tatbestands eines Urteils gem. § 320 ZPO, weil das Gericht ihren Vortrag unrichtig wiedergegeben habe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass § 320 ZPO auch nicht offenkundige Unrichtigkeiten im Tatbestand erfasst, sofern dieser den Sach- oder Streitstand der Parteien unzutreffend (auch sinngemäß) wiedergibt. Nicht berichtigt werden können jedoch:
- Fehler in der rechtlichen Würdigung (Subsumtion),
- wertende Teile der Entscheidung (z. B. mit Tatsachen verbundene Bewertungen),
- Ergänzungen des Tatbestands (da § 313 Abs. 2 ZPO keine Vollständigkeit verlangt).
c) Begründung des Gerichts:
- Unrichtigkeit i.S.v. § 320 ZPO liegt vor, wenn der Tatbestand nicht das wiedergibt, was die Parteien vorgetragen haben – selbst wenn die Wiedergabe nicht wörtlich, aber sinngemäß falsch ist.
- Der Tatbestand umfasst alles tatsächliche Vorbringen der Parteien, auch wenn es in den Entscheidungsgründen steht (in Anlehnung an BGH, NJW 1993, 1851).
- Grenze der Berichtigung: Rechtliche Fehler oder Lücken im Tatbestand (z. B. fehlende Vollständigkeit) sind nicht korrigierbar, da § 313 Abs. 2 ZPO nur eine zusammenfassende Darstellung verlangt.