vorgehend OLG Schleswig, 22.01.2025 - 5 U 73/24 -; LG Lübeck, 21.06.2024 - 3 O 316/23 -;
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Fazit / Kurzzusammenfassung:
Der BGH hat entschieden, dass eine in AGB enthaltene Regelung, wonach ein Versicherungsmakler für die Vermittlung von Kapital nicht nur eine einmalige, sondern zusätzlich eine jährlich wiederkehrende Provision bis zur vollständigen Rückzahlung des Kapitals erhält, der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegt und nicht als kontrollfreie Preisabrede anzusehen ist. Die Klausel widerspricht dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags (§ 652 BGB), da sie eine erfolgsunabhängige Zusatzvergütung ohne Gegenleistung vorsieht und damit den Auftraggeber unangemessen benachteiligen kann.
Detaillierte Zusammenfassung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Ein Versicherungsmakler (VM) verlangt von einer Projektgesellschaft (Auftraggeberin) auf Grundlage einer AGB-Klausel nicht nur eine einmalige Provision für die erfolgreiche Vermittlung von Kapital, sondern zusätzlich eine jährlich wiederkehrende Provision (berechnet als Prozentsatz des vermittelten Kapitals) bis zur vollständigen Rückzahlung – selbst wenn das Kapital nur teilweise oder nicht für das ganze Jahr in Anspruch genommen wird.
- Rechtsgrundlage: Die Klausel ist in den AGB des Maklers enthalten und soll den Provisionsanspruch alle 360 Tage neu entstehen lassen.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Der BGH hat festgestellt:
- Die Klausel unterliegt der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, da es sich nicht um eine kontrollfreie Preisabrede handelt.
- Die Regelung weicht vom gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags (§ 652 BGB) ab, da sie eine erfolgsunabhängige, laufende Provision ohne neue Maklerleistung vorsieht.
- Die Klausel ist unangemessen benachteiligend, weil sie dem Makler ein Entgelt für eine nicht erbrachte Gegenleistung (keine weitere Vermittlungstätigkeit) sichert und den Auftraggeber mit unüberschaubaren, existenziellen Risiken belastet.
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c) Begründung des Gerichts:
Keine kontrollfreie Preisabrede (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB):
- Kontrollfrei sind nur Klauseln, die unmittelbar die Hauptleistung oder deren Preis regeln (z. B. der einmalige Provisionssatz für die Vermittlung).
- Die streitige Klausel betrifft jedoch eine zusätzliche, laufzeitabhängige Vergütung, die keine neue Leistung des Maklers voraussetzt. Solche Preisnebenabreden unterliegen der Kontrolle, wenn sie keine echte Gegenleistung abgelten (vgl. BGH, Urteile v. 22.11.2012 und 05.06.2018).
Abweichung vom gesetzlichen Leitbild (§ 652 BGB):
- Der Maklervertrag sieht vor, dass die Provision nur bei Erfolg (Zustandekommen des Hauptvertrags durch die Maklertätigkeit) fällig wird.
- Die Klausel löst den Provisionsanspruch jedoch automatisch alle 360 Tage neu aus, selbst wenn der Makler keine weitere Tätigkeit erbringt. Dies widerspricht dem Grundsatz der Erfolgsabhängigkeit.
Unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB):
- Die Klausel belastet den Auftraggeber mit unvorhersehbaren, langfristigen Zahlungspflichten, ohne dass der Makler eine neue Leistung erbringt.
- Die Risikoverteilung ist einseitig zu Lasten des Auftraggebers, da die Provision sogar bei Teilrückzahlungen weiterläuft und der Nachweis der Rückführung beim Auftraggeber liegt.
Auslegung der Klausel:
- Der Wortlaut der Klausel („entsteht alle 360 Tage erneut“) lässt keine Auslegung als ratierliche Zahlung einer Gesamtprovision zu (§ 305c Abs. 2 BGB: Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders).
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Rechtliche Einordnung:
- Vertragstyp: Es handelt sich um einen Maklerdienstvertrag (gemischter Vertrag aus Makler- und Dienstvertragselementen), bei dem der Schwerpunkt im Maklerrecht liegt, da die Vergütung zunächst vom Vermittlungserfolg abhängt.
- Folgen: Die Klausel ist unwirksam, da sie gegen § 307 BGB verstößt. Der Makler kann daher keine jährlich wiederkehrende Provision verlangen, sondern nur die einmalige Erfolgsprovision nach § 652 BGB.
Zusammenfassung in einem Satz: Der BGH hat eine AGB-Klausel, die einem Makler eine jährlich wiederkehrende Provision für vermitteltes Kapital ohne neue Leistung sichert, für kontrollpflichtig und unwirksam erklärt, weil sie dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags widerspricht und den Auftraggeber unangemessen benachteiligt.