rkr.; vorhergehend SG Ulm, 19.11.2024 - S 1 BA 2521/23 -; nachfolgend BSG, 29.06.2026 - B 12 BA 51/25 B -;
zu der Entscheidung vgl. FD-SozVR 2026, 804370 (Plagemann); NZS 26, 360 LS (Dombrowsky)
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LSG Baden-Württemberg entschied, dass ein als Handelsvertreter (HV) tätiger Kläger keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, sondern eine selbstständige Tätigkeit ausübte. Maßgeblich war die tatsächliche Ausgestaltung der Vertragsbeziehung (faktische Eingliederung und Weisungsgebundenheit) und nicht die vertragliche Bezeichnung. Da keine hinreichende persönliche Abhängigkeit oder Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers vorlag, scheiterte die Annahme eines Arbeitsverhältnisses.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Antragsteller: Ein als Handelsvertreter (HV) für einen Unternehmer (U) im Bereich Medizinprodukte tätiger Kläger.
- Antragsgegner: Deutsche Rentenversicherung Bund (Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV).
- Streitgegenstand: Feststellung, ob der HV sozialversicherungspflichtig beschäftigt (Arbeitnehmer) oder selbstständig war.
- Der HV begehrte die Feststellung seiner Selbstständigkeit, um Sozialversicherungsbeiträge zu vermeiden.
- Die Rentenversicherung prüfte, ob eine abhängige Beschäftigung vorlag.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Das Gericht bestätigte die Selbstständigkeit des HV.
- Es lag keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, da die Kriterien der persönlichen Abhängigkeit (Weisungsgebundenheit, Eingliederung in fremden Betrieb) nicht erfüllt waren.
c) Begründung des Gerichts:
Maßstab für die Abgrenzung:
- Entscheidend ist das Gesamtbild der Tätigkeit (§ 7 Abs. 1 SGB IV).
- Persönliche Abhängigkeit liegt vor, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (Zeit, Ort, Art der Ausführung).
- Selbstständigkeit ist gekenntzeichnet durch:
- Eigenes Unternehmerrisiko,
- Eigene Betriebsstätte,
- Freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit.
Keine alleinige Maßgeblichkeit der Vertragsbezeichnung:
- Die vertragliche Einordnung als "Handelsvertreter" ist nicht entscheidend.
- Selbst wenn die Parteien eine Selbstständigkeit vereinbaren, kommt es auf die tatsächliche Durchführung an (BSG-Rechtsprechung).
- Im Streitfall sprach die mündliche Vereinbarung eines HV-Vertrags, die praktizierte Abwicklung über das Geschäftskonto der Firma des U (inkl. Provisionen) und die schriftliche Vertragsaufhebung für ein echtes Vertragsverhältnis als HV.
Keine hinreichende Eingliederung oder Weisungsgebundenheit:
- Es fehlten Anzeichen für eine fremdbestimmte Dienstleistung (z. B. keine detaillierte Weisungsbefugnis des U über Zeit/Ort der Arbeit).
- Die Tätigkeit wurde nicht als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) für einen Dritten erbracht, sondern im Rahmen eines eigenen HV-Vertrags.
Verfahrensrechtliche Punkte:
- Ein Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) ist auch bei möglicher Verjährung von Beitragsansprüchen zulässig.
- Das Rechtsschutzinteresse besteht bereits dann, wenn die Zugehörigkeit zur Sozialversicherung geklärt werden soll.
Kernaussage: Die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit (hier: fehlende Eingliederung/Weisungsgebundenheit) überwiegt die vertragliche Bezeichnung. Der HV war selbstständig, da er nicht wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb des U eingegliedert war.