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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Göttingen, 08.01.2026 - 3 O 34/24 – Metzler Asset Management 3 –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Göttingen hat entschieden, dass eine doppelte Schriftformklausel in einem Vertriebsvertrag als AGB gilt, wenn sie nicht individuell verhandelt wurde. Eine solche Klausel hindert die Parteien nicht an mündlichen Vertragsänderungen. Im Streitfall muss der Unternehmer (U) beweisen, dass keine mündliche Provisionsvereinbarung getroffen wurde, wenn er die Rückzahlung der Provision aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung fordert.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Klägerin: Vertriebsgesellschaft (behauptet mündliche Provisionsvereinbarung für bestimmte Lebensversicherungen).
  • Beklagter: Unternehmer (U) (fordert Rückzahlung der Provision wegen fehlendem Rechtsgrund nach § 812 BGB).
  • Streitgegenstand: Gültigkeit einer mündlichen Provisionsvereinbarung trotz doppelter Schriftformklausel im Vertriebsvertrag.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Die doppelte Schriftformklausel ist als AGB einzustufen, da sie nicht individuell verhandelt wurde (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB).
  • Die Klausel steht einer mündlichen Vertragsänderung nicht entgegen.
  • Der U muss beweisen, dass keine mündliche Provisionsvereinbarung getroffen wurde, um Rückzahlung nach § 812 BGB zu verlangen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Eine Klausel ist AGB, wenn sie nicht ernsthaft zur Disposition stand (BGH-Rechtsprechung).
  • Selbst wenn andere Klauseln verhandelt wurden, bleibt die Schriftformklausel AGB, wenn sie unverändert übernommen wurde.
  • Der Vortrag der Vertriebsgesellschaft (mündliche Vereinbarung) ist substantiiert (mit Beweisantritt), während der U diese Behauptung nicht ausreichend bestritten hat (fehlendes eigenes Beweisangebot).
  • Bei Bereicherungsansprüchen trägt der U die Beweislast für das Fehlen des Rechtsgrundes (§ 812 BGB).

Kernaussage: Doppelte Schriftformklauseln in AGB blockieren mündliche Änderungen nicht automatisch. Im Streitfall muss der Unternehmer beweisen, dass keine mündliche Absprache bestand.

KI INHALT
Doppelte Schriftformklausel als AGB, wenn unverhandelt; mündliche Vertragsänderung trotz Klausel möglich; Beweislast beim Unternehmer bei Bereicherungsanspruch.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Metzler Asset Management 3
STICHWORT
Darlegungs- und Beweislast
Rechtsgrund der Leistung
Leistungskondiktion
ungerechtfertigte Bereichung
Rückforderung der Provision
Maßgeblichkeit jeder einzelnen Klausel
Aushandeln von AGB
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. BGB
§ 814 BGB
§ 812 BGB
§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB
REDAKTION
GERICHT
LG Göttingen
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
08.01.2026
AKTENZEICHEN
3 O 34/24
ECLI
LIEFERUNG
19.01.2026
ÄNDERUNG
27.05.2026 13:01:30