vorhergehend OLG Rostock, 08.12.2017 - 1 U 7/17 -; LG Rostock, 09.12.2016 - 9 O 415/16 (1) -; zu der Entscheidung vgl. Grüneberg, BKR 20, 365;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Klagepartei auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, indem es ihren Sachvortrag zur Frage, ob eine Vertragsklausel als AGB einzustufen ist, nicht ausreichend berücksichtigt hat. Die Revision wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Das Gericht stellt klar, dass der Verwender (Beklagte) die Darlegungslast für das Aushandeln einer Klausel trägt und pauschale Behauptungen nicht ausreichen.
a) Wer will was von wem woraus? Die Klagepartei (vermutlich ein Kunde) wendet sich gegen die Beklagte (OstseeSparkasse Rostock, als Verwenderin von Vertragsklauseln) und behauptet, dass eine streitige Klausel (z. B. ein Bearbeitungsentgelt bei einem Unternehmerdarlehen) nicht individuell ausgehandelt wurde und daher als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) einzustufen ist. Daraus leitet sie anscheinend Ansprüche auf Unwirksamkeit der Klausel ab (z. B. nach §§ 305 ff. BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO): Der BGH lässt die Revision zu, weil das Berufungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. Es hat den Sachvortrag der Klagepartei zur Frage, ob die Klausel ausgehandelt wurde, nicht ordnungsgemäß berücksichtigt.
- Eine Gehörsverletzung liegt vor, wenn das Gericht offensichtlich überzogene Anforderungen an die Substantiierung stellt oder entscheidungserheblichen Vortrag ignoriert.
Verstoß gegen Darlegungslast: Das Berufungsgericht hat fälschlicherweise von der Klagepartei verlangt, darzulegen, dass die Klausel nicht ausgehandelt wurde (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Tatsächlich oblag diese Darlegungslast der Beklagten als Verwenderin der Klausel.
Kein Aushandeln der Klausel: Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie sich deutlich und ernsthaft zur Änderung der konkreten Klausel bereit erklärt hat. Pauschale Behauptungen (z. B. "wir hätten verhandelt, wenn der Kunde gefragt hätte") reichen nicht aus, um ein Aushandeln i. S. d. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB zu beweisen.
Fehlerhafte Zurückweisung von Vorbringen: Das Berufungsgericht hätte den ergänzenden Vortrag der Klagepartei (z. B. zur Konkretisierung, dass keine Verhandlungen stattfanden) nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückweisen dürfen, da es sich um eine zulässige Ergänzung des erstinstanzlichen Vorbringens handelte.
c) Begründung des Gerichts:
Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG):
- Gerichte müssen das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nehmen und berücksichtigen.
- Eine evidente Gehörsverletzung liegt vor, wenn das Gericht offensichtlich fehlerhaft Anforderungen an die Substantiierung stellt oder Vorbringen ignoriert.
Aushandeln von AGB (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB):
- Aushandeln bedeutet mehr als bloße Verhandlungen. Der Verwender muss:
- Den gesetzesfremden Kerngehalt der Klausel ernsthaft zur Disposition stellen.
- Dem Vertragspartner Gestaltungsfreiheit einräumen, um die Klausel zu beeinflussen.
- sich deutlich und ernsthaft zur Änderung bereit erklären.
- Pauschale Behauptungen (z. B. allgemeine Verhandlungsbereitschaft) reichen nicht aus.
- Das Aushandeln muss sich auf die konkrete Klausel beziehen ("im Einzelnen").
Darlegungslast:
- Die Beklagte als Verwenderin muss beweisen, dass die Klausel ausgehandelt wurde.
- Die Klagepartei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Verhandlungen über die konkrete Klausel bestreitet, solange die Beklagte keine konkreten Umstände vorbringt.
Neues Vorbringen im Berufungsverfahren (§ 531 Abs. 2 ZPO):
- Eine Konkretisierung oder Ergänzung des erstinstanzlichen Vortrags ist kein neues Vorbringen und darf nicht zurückgewiesen werden.
Kausaler Zusammenhang:
- Die Gehörsverletzung führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei korrekter Berücksichtigung des Vorbringens die Klausel als AGB eingestuft und die Klage (z. B. auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts) stattgegeben hätte.
Relevanz: Die Entscheidung betont die strengen Anforderungen an das Aushandeln von Vertragsklauseln und die Darlegungslast des Verwenders. Zudem wird klargestellt, dass Gerichte rechtliches Gehör wahren müssen, insbesondere bei komplexen Fragen wie der Einordnung von Klauseln als AGB.