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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGer, 19.03.2002 - 4C.390/2001

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesgericht (BGer) entscheidet in diesem Fall über die Voraussetzungen für den Anspruch eines Arbeitnehmers (AN) auf Provision. Es stellt klar, dass der AN nur dann Provision verlangen kann, wenn er während des Arbeitsverhältnisses entweder ein konkretes Geschäft vermittelt oder einen Dritten als Kunden für solche Geschäfte geworben hat – sofern keine abweichende Vereinbarung vorliegt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber die Auszahlung einer Provision. Der Anspruch stützt sich auf die Vermittlung von Geschäften oder die Werbung von Kunden während des Arbeitsverhältnisses.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesgericht bestätigt, dass der AN nur dann einen Anspruch auf Provision hat, wenn er während der Vertragszeit entweder

  • ein konkretes Geschäft vermittelt oder
  • einen Dritten als Kunden für Geschäfte dieser Art geworben hat. Dies gilt, sofern keine abweichende vertragliche Regelung besteht.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung mit dem Begriff und ökonomischen Zweck der Provision. Die Provision dient als Gegenleistung für die erfolgreiche Vermittlung oder Kundenakquise durch den AN. Ohne diese Leistung besteht kein Anspruch, es sei denn, es liegt eine andere Vereinbarung vor. Die Auslegung orientiert sich damit an der typischen Funktion der Provision als Leistungsanreiz.

KI INHALT
Arbeitnehmer können Provision verlangen, wenn sie während des Vertragsverhältnisses ein Geschäft vermittelt oder einen Kunden für solche Geschäfte geworben haben, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zweck der Provision
FUNDSTELLE
BGer 122 III 174
NORM
Art. 322 b Abs. 1 OR
REDAKTION
GERICHT
BGer
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.03.2002
AKTENZEICHEN
4C.390/2001
ECLI
LIEFERUNG
26.01.2026
ÄNDERUNG
26.01.2026 18:46:45