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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGer, 05.09.2003 - 4C.78/2003

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesgericht entscheidet über die Abgrenzung zwischen Handelsreisenden- und Agenturvertrag sowie über die angemessene Entlöhnung inkl. Ferienlohn für Handelsreisende. Es klärt, dass eine angemessene Entlöhnung nach Art. 349a Abs. 2 OR nicht automatisch den Ferienlohn umfasst und dass Abweichungen von der gesetzlichen Ferienlohnregelung (Art. 329d Abs. 2 OR) schriftlich vereinbart werden müssen.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsreisender (Arbeitnehmer, AN) verlangt von seinem Arbeitgeber eine angemessene Entlöhnung inkl. Ferienlohn gestützt auf den Handelsreisendenvertrag (Art. 349a OR) und die Regelungen zum Ferienlohn (Art. 329d OR). Streitig ist, ob die vereinbarte Provision bereits den Ferienlohn abdeckt oder dieser zusätzlich geschuldet wird.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Abgrenzung Handelsreisender/Agent: Das Gericht legt Kriterien zur Unterscheidung der Vertragstypen fest (E. 3).
  2. Angemessene Entlöhnung: Die Entlöhnung muss den Anforderungen des Art. 349a Abs. 2 OR genügen, umfasst aber nicht automatisch den Ferienlohn (E. 6, 7.1).
  3. Ferienlohn: Für provisionsbasierte AN ist der Ferienlohn gesondert zu berechnen (E. 7.3). Abweichungen von Art. 329d Abs. 2 OR (z. B. Einbeziehung in die Provision) bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung (E. 7.2).
  4. Verzugszinsen: Die Frage, wann Verzugszinsen für arbeitsrechtliche Forderungen beginnen, bleibt offen (E. 7.4).

c) Begründung des Gerichts:

  • Angemessenheit der Entlöhnung (Art. 349a Abs. 2 OR) und Ferienlohn (Art. 329d OR) sind getrennte Ansprüche. Die angemessene Entlöhnung sichert das Existenzminimum, der Ferienlohn kompensiert den Lohnausfall während der Ferien.
  • Formvorschrift: Da Art. 329d Abs. 2 OR eine zwingende Regelung zugunsten des AN enthält, sind Abweichungen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
  • Berechnung: Bei Provisionslöhnen ist der Ferienlohn nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate zu berechnen (E. 7.3).

Kernaussage: Handelsreisende haben Anspruch auf separaten Ferienlohn, sofern dieser nicht schriftlich in die Provision einbezogen wurde. Die angemessene Grundentlöhnung deckt diesen nicht automatisch ab.

KI INHALT
Unterscheidung Handelsreisender- und Agenturvertrag, angemessene Entlöhnung nach Art. 349a OR, Ferienlohnberechnung bei Provisionslohn, Schriftform für Abweichungen von Art. 329d OR.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung HV / AN
FUNDSTELLE
BGE 129 III 664
NORM
Art. 418 a OR
Art. 349 a Abs. 2 OR
Art. 347 OR
Art. 329 d OR
REDAKTION
GERICHT
BGer
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.09.2003
AKTENZEICHEN
4C.78/2003
ECLI
LIEFERUNG
26.01.2026
ÄNDERUNG
26.01.2026 18:55:07