Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 05.12.2025 - 32 Sch 2/25

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main entscheidet, dass ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs über einen Buchauszugsanspruch nach § 87c Abs. 2 HGB durch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Unternehmers (U) unterbrochen wird, da der vorbereitende Auskunftsanspruch des Handelsvertreters (HV) rechtlich mit dem Hauptanspruch (Geldforderung) verbunden ist und dieser zur Insolvenzmasse gehört.


a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Teil-Schiedsspruchs, mit dem der Unternehmer (U) auf erster Stufe einer Stufenklage zur Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB verurteilt wurde.

  • Rechtsgrundlage: Schiedsspruch (basierend auf HVV und HGB), Vollstreckbarerklärung nach § 1062 ZPO.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt/Main stellt fest:

  1. Das Verfahren wird gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, weil über das Vermögen des U das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
  2. Der Buchauszugsanspruch (vorbereitender Auskunftsanspruch) betrifft die Insolvenzmasse, da der im Hintergrund stehende Geldanspruch (Hauptanspruch) zur Masse gehört.
  3. Die Zuständigkeit des OLG ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens).
  4. Bei Streit über die Unterbrechung ist durch Zwischenbeschluss analog § 303 ZPO zu entscheiden.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Unterbrechung nach § 240 ZPO:

    • Ein Verfahren wird unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft. Dies gilt auch für mittelbare Bezüge (BGH-Rechtsprechung).
    • Der Buchauszugsanspruch teilt das rechtliche Schicksal des Hauptanspruchs (Geldforderung). Da dieser gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen ist, gilt dies auch für den Auskunftsanspruch.
  2. Stufenklage und vorbereitende Ansprüche:

    • Der Buchauszug ist ein vorbereitender Anspruch, der den Hauptanspruch (z. B. Provision) vorbereitet. Fällt der Hauptanspruch in die Masse, gilt dies auch für den Auskunftsanspruch.
  3. Verfahrensrechtliche Folgen:

    • Die Entscheidung über die Unterbrechung ergeht durch Zwischenbeschluss, da in der Hauptsache durch Beschluss zu entscheiden ist (§ 1063 Abs. 1 ZPO).

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 240 ZPO (Unterbrechung bei Insolvenz)
  • § 87c Abs. 2 HGB (Buchauszugsanspruch des HV)
  • § 1062, § 1063 ZPO (Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen)
  • § 303 ZPO (Zwischenurteil/ Zwischenbeschluss)
KI INHALT
Unterbrechung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens eines Schiedsspruchs nach § 240 ZPO bei Insolvenz: Betrifft der Auskunftsanspruch des HV die Insolvenzmasse, wird das Verfahren unterbrochen, da der Anspruch das rechtliche Schicksal des Hauptanspruchs teilt. Zuständigkeit des OLG Frankfurt/Main nach § 1062 ZPO. Entscheidung über Unterbrechung durch Zwischenbeschluss.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Schiedsverfahren
Teil-Urteil über die Auskunftsstufe
Auskunftsanspruch
Buchauszugsklage
Stufenklage auf Erteilung eines Buchauszugs
Unterbrechung der Vollstreckbarkeitserklärung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
NORM
§ 1063 Abs. 1 ZPO
§ 240 Satz 1 ZPO
§ 303 ZPO
§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
§ 87 c Abs. 2 HGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
05.12.2025
AKTENZEICHEN
32 Sch 2/25
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2025:1205.32SCH2.25.00
LIEFERUNG
28.01.2026
ÄNDERUNG
28.01.2026 08:02:30