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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 04.10.1973 - 14 W 73/73 – Fass-, Flaschenbier und alkoholfreie Getränke –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend LG Münster. 06.10.1972 , 6. ZK

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass die Verpflichtung zur Gewährung von Bucheinsicht (hier: Bierbezugsbücher) nicht nach § 888 ZPO (Beugestrafe), sondern nach § 883 ZPO (Herausgabevollstreckung) durchzusetzen ist, wenn sie keine Nebenpflicht zu einer Auskunftspflicht darstellt. Die Vorlage der Unterlagen wird damit wie eine Herausgabepflicht behandelt, da dies praktikabler ist – insbesondere, wenn der Schuldner die Existenz der Bücher bestreitet.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Gläubiger (hier: vermutlich ein Getränkelieferant) verlangt von Schuldner (Betreiber einer Gaststätte) die Einsicht in die Bierbezugsbücher (Geschäftsunterlagen).
  • Der Anspruch ergibt sich aus einem titulierten Urteil, das die Vorlage der Bücher für einen bestimmten Zeitraum (ab 9. Dezember 1969) anordnet. Parallel besteht eine Auskunftspflicht über verkaufte fremde Biere und Getränke (ab 1. Januar 1972), die jedoch unabhängig von der Einsichtgewährung ist.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Die Vollstreckung der Einsichtspflicht erfolgt nach § 883 ZPO (Vollstreckung von Herausgabeansprüchen) und nicht nach § 888 ZPO (Erzwingung von Handlungen durch Beugestrafe).
  • Die Vorlage der Bücher wird wie eine Herausgabe behandelt, obwohl der Schuldner den Besitz nicht dauerhaft aufgibt.
  • Eine Beugestrafe (§ 888 ZPO) scheidet aus, da der Gläubiger sonst beweisen müsste, dass der Schuldner die Bücher tatsächlich führt – was bei Bestreiten durch den Schuldner schwierig wäre.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Praktikabilität:

    • Bei Vollstreckung nach § 883 ZPO kann der Gerichtsvollzieher die Bücher direkt suchen. Findet er sie nicht, kann der Schuldner sofort nach § 883 Abs. 2 ZPO zur eidesstattlichen Versicherung über ihren Verbleib gezwungen werden.
    • Bei § 888 ZPO müsste der Gläubiger dagegen erst klären, ob die Bücher existieren (ggf. neue Klage nach §§ 259 Abs. 2, 260 BGB), was zeitaufwendig ist.
  2. Rechtliche Einordnung:

    • Die Vorlagepflicht ist keine Nebenpflicht zur Auskunftserteilung, sondern eine selbstständige Hauptverpflichtung (da sie einen anderen Zeitraum betrifft als die Auskunft).
    • Der sachliche Unterschied zwischen Herausgabe und Vorlage ist nur die Dauer der Besitzüberlassung (dauerhaft vs. vorübergehend), nicht aber das Vollstreckungsverfahren.
  3. Irrelevanz der Strafandrohung im Urteil:

    • Eine im Urteil angedrohte Geld- oder Haftstrafe ändert nichts am Charakter der Verpflichtung. Das Vollstreckungsgericht entscheidet autonom über die Art der Vollstreckung.
  4. Abgrenzung zu Nebenpflichten:

    • Das Gericht lässt offen, ob Nebenpflichten zu einer Auskunft (z. B. wenn die Einsicht nur der Auskunftserteilung dient) nach § 888 ZPO vollstreckt werden könnten. Im konkreten Fall liegt aber eine eigenständige Pflicht vor.

Hinweis: Der hilfsweise Erledigungsantrag des Gläubigers wurde abgelehnt, da dieser weiterhin einen Sachantrag stellte.

KI INHALT
Vollstreckung der Pflicht zur Bucheinsicht (hier: Bierbezugsbücher) erfolgt nach § 883 ZPO wie Herausgabeansprüche, nicht nach § 888 ZPO, da keine Beugestrafe möglich ist und der Schuldner nur die Vorlage schuldet.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Fass-, Flaschenbier und alkoholfreie Getränke
STICHWORT
Einsicht in Bierbezugsbücher einer Gaststätte
Vollstreckung eines Anspruchs auf Bucheinsicht
FUNDSTELLE
Rpfleger 74, 28
MDR 74, 238
JMBlNRW 73, 284
NORM
§ 888 ZPO
§ 883 ZPO ananlog
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
04.10.1973
AKTENZEICHEN
14 W 73/73
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1973:0830.14W66.73.0
LIEFERUNG
29.01.2026
ÄNDERUNG
30.01.2026 07:18:29