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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Düsseldorf, 28.01.2026 - 39 O 32/25 – Monuta 2 –

LEITSÄTZE

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Fazit / Kurzzusammenfassung:

Das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass ein Versicherungsmakler (VM) keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100.000 € gegen ein niederländisches Versicherungsunternehmen (VU) wegen nicht gelieferter Leads (Datensätze) hat. Das Gericht begründete dies damit, dass das VU seine deutsche Niederlassung geschlossen und sein Deutschlandgeschäft eingestellt hatte, was eine außerordentliche Kündigung der Leads-Lieferverpflichtung rechtfertigte. Zudem fehlte es an einer schlüssigen Schadensberechnung des VM.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Versicherungsmakler (VM) mit Sitz in Deutschland
  • Beklagter: Niederländisches Versicherungsunternehmen (VU) mit (ehemaliger) Niederlassung in Düsseldorf
  • Anspruch: Schadensersatz in Höhe von 100.000 € (Teilbetrag eines behaupteten Gesamtschadens von 1.077.690 € oder 2.147.205 €) wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Lieferung von Leads (Datensätzen für Versicherungsvermittlungen).
  • Rechtsgrundlage:
  • Vertragliche Basis: Ergänzungsvereinbarung zu einer Courtagezusage (Provisionsvereinbarung), in der sich das VU zur Lieferung von mindestens 2.600 Leads/Monat verpflichtet hatte.
  • Anspruchsnormen: §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Internationale Zuständigkeit:
    • Das LG Düsseldorf ist nach Art. 7 Nr. 1 lit. a) EuGVVO zuständig, da die streitige Verpflichtung (Leads-Lieferung) an der ehemaligen Niederlassung in Düsseldorf zu erfüllen war.
  2. Anwendbares Recht:
    • Deutsches Sachrecht (Art. 4 Nr. 1 lit. b) Rom-I-VO), da die Dienstleistung (Leads-Lieferung) von der deutschen Niederlassung aus erbracht wurde.
  3. Kein Schadensersatzanspruch:
    • Die Klage des VM auf 100.000 € wird abgewiesen, weil:
    • Das VU die Leads-Lieferung berechtigt eingestellt hatte, nachdem es sein Deutschlandgeschäft beendet und die Niederlassung geschlossen hatte.
    • Eine außerordentliche Kündigung der Ergänzungsvereinbarung nach § 314 Abs. 1 BGB war wirksam, da dem VU die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar war.
    • Der VM konnte keinen schlüssigen Schaden nachweisen (unklare Berechnungsgrundlage, fehlende Substantiierung).
  4. Keine Zinsen:
    • Da der Hauptanspruch scheitert, besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen (§ 288 BGB).

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c) Begründung des Gerichts:

  1. Wirksame Kündigung der Leads-Vereinbarung:

    • Das VU hatte seine Geschäftstätigkeit in Deutschland eingestellt und die Niederlassung aus dem Handelsregister löschen lassen.
    • Eine Fortsetzung der Leads-Lieferung wäre für das VU unzumutbar gewesen, da es aus den Leads keine Geschäfte mehr hätte generieren können.
    • Die Kündigungserklärung des VU (u. a. per E-Mail) war hinreichend deutlich, auch wenn sie zunächst als Information über den Marktaustritt formuliert war.
    • Eine Teilkündigung der Ergänzungsvereinbarung war unwirksam, da der Vertrag nur eine Gesamtkündigung vorsah.
  2. Fehlende Schadenssubstantiierung:

    • Der VM stützte seinen Schadensersatzanspruch auf zwei unterschiedliche Gutachten (1.077.690 € oder 2.147.205 €), ohne klar zu machen, welcher Betrag zugrunde liegen sollte.
    • Die Berechnungsmethode war unschlüssig:
    • Der Gutachter ging von einer Fehlmenge von 81.226 Leads aus, obwohl das VU keine solche Menge schuldete.
    • Die Klage bezog sich auf Zeiträume vor und nach der Kündigung, ohne die Pflichtverletzung für die einzelnen Phasen zu differenzieren.
    • Selbst ein nachgereichter Schriftsatz mit einer neuen Schadenssumme (93.618,36 €) war nicht ausreichend substantiiert.
  3. Keine wirksame Reduzierung der Leads-Lieferung:

    • Das VU hatte zwar per E-Mail eine Reduzierung der Leads von 2.600 auf 1.500/Monat angeregt, aber keine Einigung mit dem VM erzielt. Daher blieb die ursprüngliche Verpflichtung bestehen – allerdings wurde der Vertrag später wirksam gekündigt.

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Kernaussagen:

  • Kündigung gerechtfertigt: Ein VU darf eine Leads-Lieferverpflichtung außerordentlich kündigen, wenn es sein Deutschlandgeschäft einstellt.
  • Schaden nicht nachgewiesen: Der VM scheiterte an der mangelnden Substantiierung seines Schadensersatzanspruchs.
  • Keine Teilkündigung möglich: Wenn der Vertrag nur eine Gesamtkündigung vorsieht, ist eine einseitige Reduzierung der Leistungspflicht unwirksam.
KI INHALT
LG Düsseldorf entscheidet über Schadensersatzklage eines Versicherungsmaklers gegen ein niederländisches Versicherungsunternehmen wegen nicht gelieferter Leads. Internationale Zuständigkeit und deutsches Sachrecht bejaht, Kündigung der Vereinbarung wegen Einstellung des Deutschlandgeschäfts wirksam, Schadensersatzanspruch mangels substantiiertem Vortrag abgewiesen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Monuta 2
STICHWORT
Kündigung einer Zusatzvereinbarung zur Courtagezusage
wichtiger Grund
Einstellung des Deutschlandgeschäfts
Einstellung des Geschäfts
Dispositionsfreiheit des U
Verpflichtung zu Leads-Lieferungen
Trauerfall-Vorsorgeversicherungen
Kleinlebensversicherungen
Sterbegeldversicherungen
Marktrückzug des Versicherers aus Deutschland
Streit um Lead-Liefervertrag zwischen Versicherungsmakler und Versicherer
Schadensersatz wegen eingestellter Lead-Lieferung
Leads-Vereinbarung vs. Courtagevertrag
FUNDSTELLE
EversOK
AssCompact 3/26, 5 (Evers)
NORM
Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO
Art. 7 Nr. 5 EuGVVO
Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom-I-VO
§ 241 Abs. 2 BGB
§ 280 Abs. 1 BGB
§ 314 Abs. 1 BGB
§ 93 HGB
§ 13d Abs. 1 HGB
§ 91 Abs. 1 ZPO
§ 156 ZPO
§ 709 ZPO
REDAKTION
GERICHT
LG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.01.2026
AKTENZEICHEN
39 O 32/25
ECLI
ECLI:DE:LGD:2026:0128.39O32.25.00
LIEFERUNG
30.01.2026
ÄNDERUNG
06.08.2026 15:40:58