Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH , 27.11.2008 - I ZB 46/08

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend LG Hamburg, 25.04.2008 - 318 T 24/08 -; AG Hamburg, 9.012008 - 102b II 104/00 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Zwangsvollstreckung einer vertretbaren Handlung (hier: Beseitigung eines Garagengebäudes) nach § 887 ZPO nur möglich ist, wenn die Zustimmung eines Dritten (hier: Mieter) vorliegt oder ein Duldungstitel gegen diesen erwirkt wurde. Fehlt diese, kommt eine Vollstreckung nach § 888 ZPO in Betracht, sofern der Schuldner nicht nachweist, dass er alle zumutbaren Maßnahmen zur Erlangung der Duldung des Dritten ergriffen hat. Der Gläubiger kann Zwangsgeld beantragen, wenn der Schuldner seine Pflicht zur Handlung nicht erfüllt, ohne dass dieser zur Offenlegung von Dritten verpflichtet wäre.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Vollstreckungsgläubiger (Gläubiger) begehrt vom Vollstreckungsschuldner (Schuldner) die Beseitigung eines Garagengebäudes, zu der dieser aufgrund eines Titels (z. B. Urteil) verpflichtet ist. Die Beseitigung hängt jedoch von der Zustimmung der Mieter (Dritte) ab, gegen die der Gläubiger keinen Titel hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH stellt klar:

  1. Die Beseitigung des Garagengebäudes ist grundsätzlich eine vertretbare Handlung (§ 887 ZPO), da sie auch durch einen Dritten (z. B. ein Unternehmen) vorgenommen werden könnte.
  2. Ohne Zustimmung der Mieter oder einen Duldungstitel gegen diese scheidet eine Vollstreckung nach § 887 ZPO aus.
  3. In diesem Fall ist die Vollstreckung nach § 888 ZPO (Zwangsgeld) möglich, sofern der Schuldner nicht nachweist, dass er alle zumutbaren Schritte (auch gerichtliche) unternommen hat, um die Mieter zur Duldung zu bewegen.
  4. Der Schuldner ist nicht verpflichtet, dem Gläubiger die Namen der Mieter mitzuteilen. Ein etwaiger Auskunftsanspruch müsste der Gläubiger in einem separaten Verfahren geltend machen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Vertretbare Handlung (§ 887 ZPO): Eine Handlung ist vertretbar, wenn sie auch durch einen Dritten erbracht werden kann (hier: Abriss durch ein Unternehmen). Fehlt jedoch die Zustimmung eines Dritten (Mieter), ist die Vollstreckung nach § 887 ZPO ausgeschlossen.
  • Unvertretbare Handlung (§ 888 ZPO): Wenn die Handlung von der Mitwirkung eines Dritten abhängt, kann Zwangsgeld nur verhängt werden, wenn der Schuldner nicht nachweist, dass er alles Zumutbare versucht hat, um die Duldung des Dritten zu erreichen. Die bloße Abhängigkeit von einem Dritten schließt § 888 ZPO nicht aus.
  • Keine Auskunftspflicht des Schuldners: Der Titel oder § 888 ZPO begründen keine Pflicht, dem Gläubiger die Identität der Mieter offen zu legen. Ein solcher Anspruch müsste gesondert eingeklagt werden.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 887 ZPO (Vollstreckung vertretbarer Handlungen durch Ersatzvornahme)
  • § 888 ZPO (Vollstreckung unvertretbarer Handlungen durch Zwangsgeld/Zwangshaft)
  • § 892 ZPO (Vollstreckung gegen Dritte) – hier nicht anwendbar, da kein Titel gegen Mieter vorliegt.
KI INHALT
Zwangsvollstreckung bei vertretbaren Handlungen nach § 887 ZPO setzt Zustimmung Dritter oder Duldungstitel voraus. Ohne diese ist Vollstreckung nach § 888 ZPO möglich, sofern der Schuldner alle zumutbaren Maßnahmen zur Duldung ergreift.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Erfordernis der Zustimmung Dritter zur Erbringung der Leistung
unvertretbare Handlung
vertretbare Handlung
Zwangsvollstreckung einer Beseitigungsverpflichtung
FUNDSTELLE
EversOK
JR 10, 76
MietPrax-AK § 887
DGVZ 09, 98
ZMR 09, 347
BGHR 09, 479
MDR 09, 468
WM 09, 748
WuM 09, 142
NORM
§ 888 Abs. 1 ZPO
§ 887 Abs. 1 ZPO
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
27.11.2008
AKTENZEICHEN
I ZB 46/08
ECLI
LIEFERUNG
02.02.2026
ÄNDERUNG
11.05.2026 13:24:41