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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Celle, 11.05.2023 - 11 U 119/22 – Schiffsbeteiligung –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend LG Lüneburg, 11.10.2022 - 5 O 153/22 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle entscheidet, dass ein Anlagenvermittler auch bei von den Vorgaben des VermAnlG befreiten Kapitalanlagen (mit Mindestanteilspreis von 200.000 €) die Informations- und Verhaltenspflichten nach § 14 Abs. 1 FinVermV einhalten muss. Diese Norm ist ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Eine Haftung des Vermittlers kommt nur in Betracht, wenn die Gesamtinformationen zweideutig oder irreführend sind, nicht bereits bei einzelnen unklaren Äußerungen, sofern der Anleger vor seiner Entscheidung vollständig und richtig informiert wird.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Anleger verlangt von einem Anlagenvermittler Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 14 Abs. 1 FinVermV, weil dieser seine Informationspflichten bei der Vermittlung einer Kapitalanlage (befreit nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c) VermAnlG) verletzt haben soll.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle bestätigt, dass § 14 Abs. 1 FinVermV auch für befreite Kapitalanlagen gilt und ein Schutzgesetz darstellt. Eine Haftung des Vermittlers setzt jedoch voraus, dass die Gesamtinformationen (alle Äußerungen und schriftlichen Mitteilungen) zweideutig oder irreführend sind. Einzelne unklare Aussagen reichen nicht aus, wenn der Anleger vor seiner Entscheidung korrekt und vollständig informiert wurde.

c) Begründung des Gerichts:

  • Anwendbarkeit der FinVermV: Auch bei befreiten Anlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c) VermAnlG) gelten die Pflichten aus § 14 Abs. 1 FinVermV, da diese Norm den Anlegerschutz unabhängig von der Befreiung nach VermAnlG sicherstellen soll.
  • Schutzgesetzcharakter: § 14 Abs. 1 FinVermV dient dem individuellen Anlegerschutz und ist damit ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB.
  • Haftungsvoraussetzung: Eine Haftung scheidet aus, wenn der Anleger trotz einzelner unklarer Aussagen im Ergebnis vollständig und richtig informiert wurde. Maßgeblich ist die Gesamtbetrachtung aller Informationen.
KI INHALT
Anlagenvermittler müssen auch bei von VermAnlG befreiten Kapitalanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c) VermAnlG) die Informationspflichten nach § 14 FinVermV erfüllen, die als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB gelten. Haftung nur bei Gesamtbetrachtung irreführender Auskünfte, nicht bei einzelnen Fehlinformationen, sofern rechtzeitige Korrektur erfolgt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Schiffsbeteiligung
STICHWORT
deliktesche Haftung des Anlagevermittlers wegen zweideutiger oder irreführender Angaben über die Eigenschaften einer Kapitalanlag
irrführende Werbeaussagen
Informationspflichten des Anlagevermittlers
Verhaltenspflichten des Anlagevermittlers
objektgerechte Aufklärung
Haftung des Anlagevermittlers
NORM
§ 34 f GewO
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c VermAnlG
§ 14 Abs. 1 FinVermV
§ 823 Abs. 2 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Celle
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.05.2023
AKTENZEICHEN
11 U 119/22
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2023:0511.11U119.22.00
LIEFERUNG
04.02.2026
ÄNDERUNG
15.09.2026 18:47:14