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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 19.11.2025 - 7 U 3971/23 e – dynamische Lebensversicherungen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend LG München I, 12.09.2023 - 20 O 15678/22 -;

 

der Senat hat die Revision nicht zugelassen, Zulassungsgründe i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor;

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet, dass ein Versicherungsvertreter (VV) für seinen Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) nur neu vermittelte oder wesentlich erweiterte Versicherungsverträge berücksichtigen kann – nicht jedoch übertragene Altbestände. Eine abweichende Individualvereinbarung müsste rechtzeitig vorgetragen und bewiesen werden, was hier nicht gelang.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Klägerin: Eine Versicherungsvertreterin (VV) verlangt von einem Versicherungsunternehmen (VU) einen höheren Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB.
  • Streitpunkt: Die VV will, dass übertragene Versicherungsverträge (Altbestände, die sie von ihrem Ehemann übernommen hat) in die Berechnung des AA einfließen.
  • Rechtsgrundlage: § 89b Abs. 5 HGB (Sonderregel für Versicherungsvertreter) sowie die gemeinsamen Grundsätze der Versicherungswirtschaft (GDV, VGA, BVK).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Abweisung der Klage: Der AA kann nicht auf übertragene Altbestände gestützt werden.
  • Maßgeblich sind nur:
  • Neu vermittelte Versicherungsverträge oder
  • Wesentlich erweiterte Verträge (z. B. neue Risiken, für die vorher keine Versicherung bestand).
  • Verspäteter Vortrag: Eine behauptete Individualabrede, die Altbestände einbezieht, wurde erst in der Berufungsinstanz vorgebracht und ist daher nicht zu berücksichtigen (§ 531 Abs. 2 ZPO).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Gesetzliche Regelung (§ 89b Abs. 5 HGB):

    • Bei Versicherungsvertretern zählt nicht die Gewinnung neuer Kunden, sondern die Vermittlung neuer Verträge.
    • Übertragene Verträge beruhen nicht auf der eigenen Vermittlungsleistung der VV und sind daher nicht ausgleichsrelevant.
  2. Gemeinsame Grundsätze der Versicherungswirtschaft:

    • Im Bereich Lebensversicherungen werden nur selbst vermittelte Verträge berücksichtigt.
    • Im Bereich Sachversicherungen gelten übertragene Bestände erst nach 10 Jahren als ausgleichsrelevant – hier lagen nur 5 Jahre zwischen Übertragung und Ausscheiden.
  3. Fehlender Nachweis einer Individualabrede:

    • Die VV trug erst spät vor, dass eine mündliche Zusicherung des VU bestanden habe, Altbestände einzubeziehen.
    • Dieser Vortrag war verspätet (§ 531 ZPO), da:
    • Die VV hatte bereits bei Klageerhebung Kenntnis von der behaupteten Zusicherung.
    • Ihr Ehemann als Zeuge stand von Anfang an zur Verfügung.
    • Beweismängel: Die Benennung eines "Geschäftsführers" oder "Mitarbeiters" ohne konkrete Angaben (Name, Anschrift) ist unzulässig und führt zu keiner Beweisaufnahme.
  4. Prozessuale Hürden:

    • Ein erst in der Berufung vorgebrachter Sachverhalt, der die Klage stützen soll, ist als neues Angriffsmittel unzulässig, wenn er hätte früher vorgebracht werden können.

Kernaussage: Der Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters beschränkt sich auf eigene Vermittlungsleistungen. Übertragene Altbestände zählen nur bei ausdrücklicher, rechtzeitig vorgetragener und bewiesener Individualvereinbarung – was hier nicht der Fall war.

KI INHALT
"OLG München: Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters nach § 89b HGB umfasst nur selbst vermittelte oder wesentlich erweiterte Verträge, nicht übertragene Bestände. Verspäteter Vortrag zu individuellen Vereinbarungen wird nicht berücksichtigt."
ENTSCHEIDUNGSNAME
dynamische Lebensversicherungen
STICHWORT
innerfamiliäre Agenturnachfolgevereinbarung
Nachfolgevereinbarung
Begriff neuer Versicherungsvertrag
Darlegungs- und Beweislast für eine Abrede, nach der übertragene Verträge ausgleichsrechtlich als Neuverträge gelten sollen
Neubestandsvereinbarung
Neubestandsabrede
Nachfolgevereinbarung
neuer Versicherungsvertrag
Begriff übertragener Bestand
FUNDSTELLE
NORM
§ 89 b Abs. 1 HGB
§ 92 Abs. 2 HGB
§ 89 b Abs. 5 HGB
REDAKTION
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.11.2025
AKTENZEICHEN
7 U 3971/23 e
ECLI
ECLI:DE:OLGMUEN:2025:1119.7U3971.23E.00
LIEFERUNG
05.02.2026
ÄNDERUNG
18.08.2026 18:57:11