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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Lüneburg entscheidet, dass ein Anlageberater aufgrund eines Anlageberatungsvertrags zur wahrheitsgemäßen Aufklärung über Chancen und Risiken einer Kapitalanlage verpflichtet ist. Bei unrichtigen Angaben im Prospekt haftet der Berater, und der Anleger kann Schadensersatz verlangen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Anleger verlangt von einem Anlageberater Schadensersatz aufgrund unrichtiger Aufklärung über eine Kapitalanlage. Grundlage ist der zwischen ihnen geschlossene Anlageberatungsvertrag, der den Berater zur wahrheitsgemäßen Aufklärung verpflichtet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass der Anlageberater für unrichtige Angaben im Emissionsprospekt haftet. Der Anleger kann verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die Anlage nicht gezeichnet (Schadensersatz).
c) Begründung des Gerichts:
- Der Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich nach den individuellen Kenntnissen und Wünschen des Anlegers (z. B. mindert besonderes Sachwissen die Pflichten).
- Die Aufklärung kann auch durch schriftliche Unterlagen (z. B. Prospekt) erfolgen, doch der Anleger muss diese vollständig zur Kenntnis nehmen.
- Bei unrichtigen Angaben im Prospekt gilt die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zugunsten des Anlegers.