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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 02.10.1969 - KZR 10/68 – Bierbezug II –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Brauerei, die über einen Vertrag zugunsten Dritter einem Gastwirt eine ausschließliche Bezugspflicht auferlegt, sich bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) so behandeln lassen muss, als sei sie selbst Vertragspartnerin. Langfristige ausschließliche Bezugsverpflichtungen können die wirtschaftliche Freiheit des Gastwirts unangemessen beschränken. Verträge zu Lasten Dritter sind unzulässig, wobei selbständige Vereinbarungen zwischen Brauerei und Pächter keine unzulässige Belastung der Brauerei darstellen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Brauerei nutzt einen Vertrag zugunsten Dritter (zwischen dem Eigentümer der Gaststätte und dem Pächter), um dem Gastwirt (Pächter) eine ausschließliche Bezugspflicht für Bier aufzubürden. Der Gastwirt ist hierdurch in seiner wirtschaftlichen Freiheit eingeschränkt und könnte gegen die Brauerei vorgehen, da diese Bindung möglicherweise gegen § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) verstößt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH stellt klar:

  1. Die Brauerei muss sich bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit so behandeln lassen, als sei sie selbst Vertragspartnerin des Gastwirts – auch wenn sie formal nur über den Vertrag zugunsten Dritter gebunden ist.
  2. Langfristige ausschließliche Bezugsverpflichtungen können die wirtschaftliche Freiheit des Gastwirts unzumutbar einschränken und damit sittenwidrig sein.
  3. Ein Vertrag zu Lasten Dritter (hier: direkte Verpflichtung der Brauerei ohne ihre Zustimmung) ist unzulässig.
  4. Enthält der Pachtvertrag jedoch nur ein Recht der Brauerei (z. B. Belieferung des Pächters), aber keine Verpflichtung, liegt kein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter vor.

c) Begründung des Gerichts:

  • Wirtschaftliche Freiheit des Gastwirts: Je länger die Bindung, desto eher verstößt sie gegen die Anforderungen von Billigkeit und Gerechtigkeit (§ 138 BGB).
  • Vertrag zugunsten Dritter: Die Brauerei kann sich nicht hinter dem Pachtvertrag "verstecken" – sie muss die Folgen der Bezugsbindung wie eine direkte Vertragspartnerin tragen.
  • Kein Vertrag zu Lasten Dritter: Wenn die Brauerei nur ein Recht (keine Pflicht) zur Belieferung hat, ist dies zulässig, da sie frei entscheiden kann, ob sie davon Gebrauch macht.

Kernaussage: Die Brauerei haftet für die Folgen ausschließlicher Bezugsbindungen wie ein direkter Vertragspartner, und langfristige Bindungen können sittenwidrig sein. Verträge zu Lasten Dritter sind verboten, während einseitige Rechte der Brauerei zulässig sind.

KI INHALT
BGH: Ausschließliche Bierbezugsverpflichtung kann sittenwidrig sein (§ 138 BGB), wenn sie die wirtschaftliche Freiheit des Gastwirts unangemessen beschränkt. Brauerei muss sich wie Vertragspartner behandeln lassen. Vertrag zu Lasten Dritter unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Bierbezug II
STICHWORT
Vertrag zulasten Dritter
Bier und sonstige Getränke
Sittenwidrigkeit
Vertrag zu Lasten Dritter
Vertrag zu Gunsten Dritter
Bierbezugsverpflichtung
FUNDSTELLE
WPg 70, 251 LS
WuW 70, 227
BGH Warn 69 Nr. 318
WKRS 69, 11914
DNotZ 70, 240
DB 70, 45
NJW 70, 279 LS
BB 70, 11
MDR 70, 213
LM Nr. 27 zu § 138 (Bb) BGB
NORM
§ 328 BGB
§ 242 BGB
§ 138 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.10.1969
AKTENZEICHEN
KZR 10/68
ECLI
LIEFERUNG
06.02.2026
ÄNDERUNG
20.03.2026 15:16:47