vorgehend OLG München, 23.07.2014 - 7 U 4376/13 -; LG München I, 20.08.2013 - 13 HKO 25386/09 -; nachgehend OLG München, 08.11.2017 - 7 U 4376/13 -;
zu der Entscheidung vgl. Soppe, GRURPrax 18, 298;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine Mediaagentur, die im eigenen Namen, aber für Rechnung des Kunden Mediabuchungen tätigt, als Geschäftsbesorgerin nach §§ 666, 667 BGB verpflichtet ist, alle erhaltenen Rabatte und Vergünstigungen an den Kunden herauszugeben – auch wenn diese zunächst an Dritte fließen. Maßgeblich ist, ob die Agentur wirtschaftlich als Inhaberin der Vorteile anzusehen ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein werbungtreibender Kunde (Auftraggeber) verlangt von seiner Mediaagentur (Beauftragte) die Herausgabe von Rabatten und sonstigen Vergünstigungen, die die Agentur bei Mediabuchungen erhalten hat. Die Agentur trat dabei im eigenen Namen, aber für Rechnung des Kunden auf. Rechtsgrundlage sind die Pflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 666, 667 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die Mediaagentur die Rabatte und Vergünstigungen an den Kunden herausgeben muss, selbst wenn diese zunächst an Dritte (z. B. Medienpartner) gezahlt wurden.
c) Begründung des Gerichts:
- Mediaagenturverträge sind Geschäftsbesorgungsverträge, bei denen die Agentur fremde Vermögensinteressen wahrt.
- Als typische Geschäftsbesorgerin unterliegt sie den Auskunfts- und Herausgabepflichten nach §§ 666, 667 BGB.
- Entscheidend ist die wirtschaftliche Zuordnung: Auch wenn Sondervorteile nicht direkt an die Agentur fließen, schuldet sie deren Herausgabe, wenn sie wirtschaftlich als Inhaberin der Vorteile gilt (Einzelwürdigung erforderlich).
- Der BGH stützt sich auf seine frühere Rechtsprechung (BGH, NJW-RR 1987, 1380).