vorgehend LG Limburg, 26.04.2024 - 1 O 532/21 -; nachfolgend BGH, 18.12.2025 - I ZR 104/25 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main hat entschieden, dass ein Versicherer leistungsfrei ist, wenn der Versicherungsnehmer ein geändertes Angebot erst nach Kenntnis des Versicherungsfalls annimmt.
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) begehrt Leistungen aus der Gebäudeversicherung vom Versicherer. Der Versicherer berief sich auf Leistungsfreiheit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigte die Leistungsfreiheit des Versicherers, da der VN das geänderte Angebot erst nach Kenntnis des Versicherungsfalls angenommen hatte.
c) Begründung des Gerichts: Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der VN den Versicherungsvertrag (hier durch Annahme eines geänderten Angebots) erst nach Eintritt des Versicherungsfalls abschließt oder ändert. Die Kenntnis des VN vom Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Annahme führt damit zur Leistungsfreiheit.