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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 03.04.2025 - 3 U 57/24 – Gebäudeversicherung –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend LG Limburg, 26.04.2024 - 1 O 532/21 -; nachfolgend BGH, 18.12.2025 - I ZR 104/25 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main hat entschieden, dass ein Versicherer leistungsfrei ist, wenn der Versicherungsnehmer ein geändertes Angebot erst nach Kenntnis des Versicherungsfalls annimmt.


a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) begehrt Leistungen aus der Gebäudeversicherung vom Versicherer. Der Versicherer berief sich auf Leistungsfreiheit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigte die Leistungsfreiheit des Versicherers, da der VN das geänderte Angebot erst nach Kenntnis des Versicherungsfalls angenommen hatte.

c) Begründung des Gerichts: Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der VN den Versicherungsvertrag (hier durch Annahme eines geänderten Angebots) erst nach Eintritt des Versicherungsfalls abschließt oder ändert. Die Kenntnis des VN vom Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Annahme führt damit zur Leistungsfreiheit.

KI INHALT
Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG bei Annahme eines geänderten Angebots durch den VN nach Kenntnis des Versicherungsfalls.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Gebäudeversicherung
STICHWORT
Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG
NORM
§ 60 ZPO
§ 301 ZPO
§ 38 VVG
§ 5 Abs. 3 VVG
§ 2 Abs. 2 Satz 2 VVG
REDAKTION
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.04.2025
AKTENZEICHEN
3 U 57/24
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2025:0403.3U57.24.00
LIEFERUNG
02.03.2026
ÄNDERUNG
14.08.2026 08:26:31