vorhergehend ArbG Offenbach, 17.10.2025 - 3 Ca 78/25 -
zu der Entscheidung vgl. Höland, jurisPR-ArbR 17/2026 Anm. 1;
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Fazit / Kurzzusammenfassung
Das Landesarbeitsgericht Hessen entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN) gegen seinen Arbeitgeber (U) einen Ansatz auf Erteilung einer strukturierten Entgeltabrechnung und eines Buchauszugs analog § 87c HGB geltend machen kann, wenn dieser Provisionszahlungen schuldet. Das Gericht bestätigt, dass die Vollstreckung dieser Ansprüche nach § 888 ZPO (unvertretbare Handlung) erfolgt, da die Erstellung des Buchauszugs trotz Komplexität nicht unmöglich ist, sondern durch Heranziehung eines Fachmanns (z. B. Steuerberater) erfüllbar ist. Ein bloßer Daten-Dump (z. B. 6.000 Seiten unstrukturierte Unterlagen) genügt nicht den Anforderungen an einen Buchauszug.
Zusammenfassung der Entscheidung
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (AN): Ein Arbeitnehmer, der Provisionszahlungen für vermittelte Geschäfte erhält, verlangt von seinem Arbeitgeber (U) die Erteilung einer detaillierten Entgeltabrechnung und eines Buchauszugs über alle provisionsrelevanten Geschäfte.
- Rechtsgrundlage:
- § 87c Abs. 1 und 2 HGB analog (über § 65 HGB auf Arbeitnehmer anwendbar, die provisionbasiert arbeiten, z. B. im Vertrieb).
- § 888 ZPO (Vollstreckung unvertretbarer Handlungen).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Anwendbarkeit von § 87c HGB:
- Der Anspruch auf Buchauszug und Abrechnung besteht auch für Arbeitnehmer, die wie Handelsvertreter provisionbasiert arbeiten.
- Der Buchauszug muss vollständig, strukturiert und nachvollziehbar sein, um dem AN die Überprüfung seiner Provisionsansprüche zu ermöglichen.
Vollstreckung nach § 888 ZPO:
- Die Erteilung des Buchauszugs ist eine unvertretbare Handlung (kann nicht durch einen Dritten ohne Mitwirkung des Schuldners erfüllt werden).
- Ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 € zur Durchsetzung ist angemessen.
Keine Erfüllung durch unstrukturierte Datenmengen:
- Ein 6.000-seitiges Konvolut oder abstrakte Erläuterungen des Provisionssystems genügen nicht den Anforderungen.
- Der Buchauszug muss eine in sich geschlossene, verständliche Gesamtdarstellung aller relevanten Geschäfte enthalten (z. B. Kunden, Verträge, Bruttogewinne, Provisionsberechnungen).
Keine Unmöglichkeit der Leistung:
- Selbst wenn die Aufbereitung komplex ist, kann der Arbeitgeber die Daten durch Hinzuziehung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers aufbereiten lassen.
- Der Einwand der Unmöglichkeit scheitert, solange der Schuldner keine konkreten Bemühungen zur Erfüllung nachweist.
c) Begründung des Gerichts
- Zweck des Buchauszugs: Der AN soll in die Lage versetzt werden, seine Provisionsansprüche selbstständig zu prüfen. Dafür ist eine klare, geordnete und vollständige Darstellung notwendig.
- Unvertretbarkeit der Handlung: Die Erstellung des Buchauszugs erfordert Zugang zu internen Daten und Systemen des Arbeitgebers, die ein Dritter nicht ohne dessen Mitwirkung aufbereiten kann.
- Keine Unmöglichkeit: Die bloße Komplexität oder der Aufwand rechtfertigen keine Unmöglichkeit. Der Arbeitgeber muss alles Zumutbare unternehmen, um die Daten aufzubereiten (z. B. durch externe Experten).
- Verstoß gegen die Pflichten: Der Arbeitgeber hat keine ausreichenden Anstrengungen unternommen, um den Buchauszug zu erstellen, und kann sich daher nicht auf Unmöglichkeit berufen.
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Kernaussagen im Überblick
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Wer klagt? | Arbeitnehmer (AN) gegen Arbeitgeber (U). |
| Was wird verlangt? | Entgeltabrechnung + Buchauszug über Provisionsgeschäfte. |
| Rechtsgrundlage | § 87c HGB analog, § 888 ZPO. |
| Vollstreckung? | Ja, als unvertretbare Handlung (§ 888 ZPO). |
| Erfüllung durch? | Arbeitgeber muss Daten strukturiert aufbereiten (ggf. mit Hilfe eines Steuerberaters). |
| Unmöglichkeit? | Nein, solange keine konkreten Hindernisse dargelegt sind. |
| Zwangsgeld? | 2.000 € sind angemessen. |