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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 24.02.2026 - KZR 51/22 – Wikingerhof/Booking.com II –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend OLG Schleswig, 13.06.2022 - 16 U 10/17 Kart -; LG Kiel, 27.01.2017 - 14 HKO 108/15 Kart -;

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Zusage von Booking.com gegenüber nationalen Verbraucherschutzbehörden nach EU-Recht keine ausreichende Sanktion bei Zuwiderhandlung vorsieht, um eine Wiederholungsgefahr nach deutschem Lauterkeitsrecht auszuräumen. Zudem klärt er, dass bereits ein ernsthaftes Angebot für das "Fordern" i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB genügt und dass Wettbewerbsverstöße nach § 19 GWB eine Betroffenheit nach § 33 GWB begründen können, wenn sie den Anspruchsteller mittelbar oder unmittelbar beeinträchtigen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Kläger (Wikingerhof) wendet sich gegen Booking.com wegen eines Verstoßes gegen § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 GWB (Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch unlautere Geschäftsbedingungen). - Booking.com hatte gegenüber nationalen Verbraucherschutzbehörden eine Zusage nach Art. 9 Abs. 4 Satz 1 lit. b VO 2017/2394/EU abgegeben, um wettbewerbsrechtliche Bedenken auszuräumen.

b) Was hat das Gericht entschieden? - Die Zusage von Booking.com ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr nach deutschem Lauterkeitsrecht zu beseitigen, da sie keine ausreichenden Sanktionsmöglichkeiten bei Zuwiderhandlung vorsieht. - Ein ernsthaft geäußertes Angebot erfüllt bereits den Tatbestand des "Forderns" nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB. - Für die Betroffenheit nach § 33 Abs. 1 und 3 GWB genügt es, wenn das wettbewerbsbeschränkende Verhalten den Anspruchsteller mittelbar oder unmittelbar beeinträchtigen kann.

c) Begründung des Gerichts: - Wiederholungsgefahr: Eine Zusage nach EU-Recht entfaltet in Deutschland keine bindende Wirkung mit Sanktionen, daher bleibt die Gefahr weiterer Verstöße bestehen. - Tatbestand des Forderns: Ein ernsthaftes Angebot (z. B. durch Booking.com an Hotels) reicht aus, um den Tatbestand zu erfüllen – eine tatsächliche Durchsetzung ist nicht erforderlich. - Betroffenheit: Der Kläger (Wikingerhof) ist bereits dann betroffen, wenn das Verhalten von Booking.com geeignet ist, seine wettbewerbliche Position zu beeinträchtigen (z. B. durch unfaire Vertragsklauseln).


Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 19 GWB (Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung)
  • § 33 GWB (Klagerechte bei Wettbewerbsverstößen)
  • Art. 9 VO 2017/2394/EU (Zusammenarbeit zwischen Verbraucherschutzbehörden)
KI INHALT
Zusage an Verbraucherschutzbehörden beseitigt keine Wiederholungsgefahr; Betroffenheit bei GWB-Verstoß schon bei mittelbarer Beeinträchtigung; Fordern nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB bei ernsthaftem Angebot verwirklicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Wikingerhof/Booking.com II
STICHWORT
Herausgabe der Kontaktdaten
Preishöhenmissbrauch
Behinderungsmissbrauch
marktbeherrschende Stellung
Wettbewerbsverhältnis
Wiederholungsgefahr
irreführende Werbung
NORM
§ 33 Abs. 3 GWB
§ 33 Abs. 1 GWB
§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB
§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB
§ 19 Abs. 1 GWB
Art. 9 Abs. 4 Satz 1 lit. h VO 2017/2394/EU
Art. 9 Abs. 4 Satz 1 lit. b VO 2017/2394/EU
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.02.2026
AKTENZEICHEN
KZR 51/22
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:240226UKZR51.22.0
LIEFERUNG
11.03.2026
ÄNDERUNG
11.03.2026 18:33:40