vorhergehend OLG Schleswig, 13.06.2022 - 16 U 10/17 Kart -; LG Kiel, 27.01.2017 - 14 HKO 108/15 Kart -;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Zusage von Booking.com gegenüber nationalen Verbraucherschutzbehörden nach EU-Recht keine ausreichende Sanktion bei Zuwiderhandlung vorsieht, um eine Wiederholungsgefahr nach deutschem Lauterkeitsrecht auszuräumen. Zudem klärt er, dass bereits ein ernsthaftes Angebot für das "Fordern" i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB genügt und dass Wettbewerbsverstöße nach § 19 GWB eine Betroffenheit nach § 33 GWB begründen können, wenn sie den Anspruchsteller mittelbar oder unmittelbar beeinträchtigen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Kläger (Wikingerhof) wendet sich gegen Booking.com wegen eines Verstoßes gegen § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 GWB (Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch unlautere Geschäftsbedingungen). - Booking.com hatte gegenüber nationalen Verbraucherschutzbehörden eine Zusage nach Art. 9 Abs. 4 Satz 1 lit. b VO 2017/2394/EU abgegeben, um wettbewerbsrechtliche Bedenken auszuräumen.
b) Was hat das Gericht entschieden? - Die Zusage von Booking.com ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr nach deutschem Lauterkeitsrecht zu beseitigen, da sie keine ausreichenden Sanktionsmöglichkeiten bei Zuwiderhandlung vorsieht. - Ein ernsthaft geäußertes Angebot erfüllt bereits den Tatbestand des "Forderns" nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB. - Für die Betroffenheit nach § 33 Abs. 1 und 3 GWB genügt es, wenn das wettbewerbsbeschränkende Verhalten den Anspruchsteller mittelbar oder unmittelbar beeinträchtigen kann.
c) Begründung des Gerichts: - Wiederholungsgefahr: Eine Zusage nach EU-Recht entfaltet in Deutschland keine bindende Wirkung mit Sanktionen, daher bleibt die Gefahr weiterer Verstöße bestehen. - Tatbestand des Forderns: Ein ernsthaftes Angebot (z. B. durch Booking.com an Hotels) reicht aus, um den Tatbestand zu erfüllen – eine tatsächliche Durchsetzung ist nicht erforderlich. - Betroffenheit: Der Kläger (Wikingerhof) ist bereits dann betroffen, wenn das Verhalten von Booking.com geeignet ist, seine wettbewerbliche Position zu beeinträchtigen (z. B. durch unfaire Vertragsklauseln).
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 19 GWB (Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung)
- § 33 GWB (Klagerechte bei Wettbewerbsverstößen)
- Art. 9 VO 2017/2394/EU (Zusammenarbeit zwischen Verbraucherschutzbehörden)