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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Schleswig, 23.05.2013 - 5 U 140/12 – Accessio –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; nachfolgend BGH, 01.07.2014 - VI ZR 285/13 - (Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde); vorgehend LG Itzehoe, 25.09.2012 - 7 O 224/11 -;

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Schleswig entscheidet, dass der Vorstand einer Anlagevermittlungsgesellschaft für unzureichende Risikoaufklärung bei riskanten Geschäften haftet, wenn er Kunden bewusst über Risiken und Gewinnchancen täuscht. Eine schriftliche Risikoaufklärung war vor 2011 nicht zwingend erforderlich, und eine allgemeine Aufklärung über Zuwendungen reicht aus. Eine Extraaufklärung über fehlende Einlagensicherung ist entbehrlich, wenn das Totalverlustrisiko bereits offengelegt wurde.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Anleger verlangt Schadensersatz vom Vorstand einer Anlagevermittlungsgesellschaft aufgrund unzureichender Aufklärung über Risiken und Gewinnchancen bei riskanten Geschäften. Die Anspruchsgrundlage könnte § 823 Abs. 2 BGB (Schutzgesetzverletzung) sein, wobei das Gericht klärt, ob Normen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) als Schutzgesetze gelten.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Nicht alle Normen des WpHG sind Schutzgesetze i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB.
  • Der Vorstand haftet bei bewusster unzureichender oder verharmlosender Risikoaufklärung.
  • Eine schriftliche Risikoaufklärung war vor dem Anlegerschutzgesetz 2011 nicht zwingend.
  • Eine allgemeine Aufklärung über Zuwendungen (z. B. Bandbreite der Höhe) reicht aus.
  • Eine gesonderte Aufklärung über fehlende Einlagensicherung ist nicht nötig, wenn das Totalverlustrisiko bereits thematisiert wurde.

c) Begründung des Gerichts:

  • Kein Schutzgesetzcharakter aller WpHG-Normen: Aufsichtsbehörden, Bußgeldtatbestände und vertragliche Haftung des Unternehmens sorgen bereits für ausreichenden Anlegerschutz.
  • Haftung des Vorstands: Bei bewusster Täuschung oder Verharmlosung von Risiken liegt eine Pflichtverletzung vor.
  • Form der Aufklärung: Vor 2011 war eine mündliche/telefonische Aufklärung ausreichend; eine schriftliche Form war nicht zwingend.
  • Zuwendungen: § 31d WpHG erlaubt eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte, wenn weitere Details auf Anfrage offenlegt werden.
  • Einlagensicherung: Der Hinweis auf ein Totalverlustrisiko umfasst implizit die Information über fehlende Sicherungsmechanismen.
KI INHALT
Nicht alle WpHG-Normen sind Schutzgesetze; Vorstand haftet bei bewusster Risikoverharmlosung; sekundäre Darlegungslast für organisatorische Beratungspflichten; Schriftform der Risikoaufklärung erst seit 2011; Zusammenfassung von Zuwendungen reicht aus; Extraaufklärung über Einlagensicherung abhängig vom Anlageprofil.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Accessio
STICHWORT
Erfordernis gesonderten Hinweises für fehlende Einlagensicherung
Anforderung an Offenlegung der Zuwendungen Dritter
schriftliche Informationspflichten infolge Novellierung des WpHG
sekundäre Darlegungslast für Organisationsvorkehrungen
Voraussetzungen einer Deliktshaftung des Vorstandes einer Anlagevermittlungsgesellschaft
anderweitiger effektiver Anlegerschutz
Schutzgesetzeigenschaft gesetzlicher Bestimmungen
FUNDSTELLE
SchlHA 13, 243
BB 13, 2064
AG 13, 689
BB 13, 2068 LS m.Anm. Laschet
BB 13, 1601 LS
NORM
§ 823 Abs. 2 Satz 1 BGB
§ 826 BGB
§ 31 Abs. 3 Satz 1 WpHG
§ 31 Abs. 3a Satz 1 WpHG
§ 31 Abs. 4 Satz 1 WpHG
§ 31 d Abs. 1 Nr. 2 WpHG
§ 31 d Abs. 3 WpHG
REDAKTION
GERICHT
OLG Schleswig
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.05.2013
AKTENZEICHEN
5 U 140/12
ECLI
ECLI:DE:OLGSH:2013:0523.5U140.12.0A
LIEFERUNG
16.03.2026
ÄNDERUNG
16.03.2026 10:40:17